OP-Krankenschwester kann kaum „selbstständig“ sein!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Landessozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass bei einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst regelmäßig davon auszugehen ist, dass diese als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig ist. Selbst wenn sie als „Selbstständige“ beschäftigt ist, so ist sie letztlich dann doch nicht so frei.



Eine Frau aus dem Hochtaunuskreis war über viele Jahre als angestellte Krankenschwester tätig. Im Mai 2008 schloss sie mit dem Universitätsklinikum Mainz einen Dienstleistungsvertrag. Hiernach sollte sie als „freie Mitarbeiterin“ Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst erbringen.

Noch vor Aufnahme dieser Tätigkeit beantragte die Krankenschwester als Selbstständige die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begründung gab sie an, dass sie weder bestimmte Arbeitszeiten noch inhaltliche Weisungen einhalten müsse und insoweit mit einem selbstständigen Handwerker vergleichbar tätig sei. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab und stellte fest, dass die Krankenschwester in den Klinikbetrieb eingegliedert sowie weisungsgebunden tätig sei. Daher übe sie eine abhängige Beschäftigung aus und sei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung pflichtversichert.

Landessozialgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil

Das Sozialgericht hat der Rentenversicherung Recht gegeben. Das Landessozialgericht Darmstadt hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Nach Auffassung des Landessozialgericht ist die klagende Krankenschwester – ebenso wie die anderen festangestellten Pflegekräfte – durch die Einsatzplanung in den Klinikbetrieb eingegliedert. Auch habe sie die von der Klinik gestellte Arbeitskleidung im OP-Bereich tragen müssen. Im Übrigen sei eine weisungsfreie Tätigkeit als Krankenschwester im Operationsdienst weitgehend ausgeschlossen. So habe die Klägerin die Vorgaben des operierenden Arztes beachten und umsetzen müssen. Ihre eigene Gestaltungsmöglichkeit sei dagegen begrenzt gewesen. Auch sei sie wie eine Vollbeschäftigte tätig gewesen, so dass sie bereits aus zeitlichen Gründen nicht als selbstständige Unternehmerin habe auftreten können. Sie habe ferner die Leistung persönlich erbringen müssen. Zudem habe sie kein Unternehmerrisiko getragen, da die wesentlichen Betriebsmittel – Materialien, Geräte, Spezialkleidung von der Klinik gestellt worden seien. Der von der Klägerin angeschaffte PC sowie das Kfz hingegen seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Referenz: Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt vom 26.03.2015, Az. L 8 KR 84/13

Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 8/15 v. 12.05.2015

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