Kasse trödelt und muss zahlen – in diesem Fall dann aber doch nicht!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin etwas skurriler Fall: Eine Frau will Leistungen von ihrer Krankenkasse und stellt einen Antrag. Soweit nichts Ungewöhnliches. Allerdings hat sie den Antrag bei einem deutschen Konsulat an ihrem Urlaubsort auf der britischen Insel Jersey eingeworfen. Das ist grundsätzlich sogar möglich (siehe § 16 SGB I). Nun gibt es allerdings Bearbeitungsfristen für die Kassen (siehe § 13 Abs. 3a SGB V). Hält eine Kasse diese nicht ein, so ist sie per Gesetz verpflichtet, die Leistung zu gewähren. In einem gerichtlichen Eilverfahren hat die Frau aber erst einmal nicht Recht bekommen. Die Richter waren der Ansicht, dass dieses Vorgehen an Rechtsmissbrauch grenze. Denn die Frau hatte gegen den bereits zuvor gestellten, gleichlautenden und abgelehnten Antrag Widerspruch eingelegt. Über diesen war aber noch nicht entschieden worden. Die Richter ließen es der Frau also nicht durchgehen, die Kassenleistung quasi „auf der Überholspur“ einzusammeln (Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30.8.2018, Az. L 16 KR 362/18 B ER)

Zahnreinigung bei Pflegebedürftigem: Nicht Krankenkasse, sondern Pflegekasse zuständig

RA Thorsten Siefarth - LogoDer 1975 geborene Kläger ist körperlich und geistig behindert (Pflegestufe III). Er ist nicht zu einer selbständigen Mundhygiene in der Lage und beantragt deswegen von seiner Krankenkasse, die Kosten für eine wöchentliche Zahnreinigung durch seine Zahnärztin zu übernehmen. Sozialgericht und Landessozialgericht hatten die Kasse noch dazu verurteilt. Das Bundessozialgericht lehnt jedoch ab (Urteil vom 11.7.2017, Az. B 1 KR 30/16 R). Begründung: Die Versorgung mit zahnärztlicher Zahnreinigung gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Es liegt auch kein „Systemversagen“ vor. Vielmehr handelt es sich um eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Die regelmäßige Zahnpflege gehört auch bei Menschen mit Behinderung zum genuinen Aufgabenkreis von Pflegefachkräften.

Zum 200. Geburtstag Otto von Bismarcks: Die Pflegeversicherung hat er nicht aus der Taufe gehoben

RA Thorsten Siefarth - LogoHeute vor zweihundert Jahren hatte Otto von Bismarck Geburstag. Fast dreißig Jahre bestimmte der Eiserne Kanzler die Geschicke Deutschlands. Insbesondere ist er für die nach ihm benannte Bismarcksche Sozialgesetzgebung verantwortlich. Allerdings entsprang seine Initiative weniger einem Mitleid für die Notleidenden, sondern eher einem kühlen politischen Kalkül.

Insbesondere die Wirtschaftskrise von 1872 verschärfte die Verelendung breiter Bevölkerungsschichten. Die sozialen Spannungen nahmen zu. Aufruhr drohte. In dieser Situation wollte Bismarck die Regierung gegen das erstarkende Proletariat absichern. Dazu initiierte er das 1878 verabschiedete Sozialistengesetz, ein „Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“. Außerdem wollte Bismarck zeigen, dass auch die Regierung in der Lage ist, auf die soziale Frage zu reagieren. So wurde 1883 die Krankenversicherung und ein Jahr später die Unfallversicherung aus der Taufe gehoben. 1889 trat eine Alters- und Invaliditätsversicherung hinzu. Und zwei Jahre später wurde schließlich die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt.

Damit hat Bismarck vier Säulen des noch heute bestehenden Systems der Sozialversicherung errichtet. Eine Säule allerdings, nämlich die Versicherung gegen Pflegebedürftigkeit, hat er noch nicht als Bedarf erkannt. Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde erst ab 1995 in mehreren Stufen eingeführt. Bis dahin wurde die Pflegebedürftigkeit – mehr recht als schlecht – über die Krankenversicherung und letztlich über die Sozialhilfe abgefangen.