Urlaub für private Pflegeperson: Kasse muss Ersatzpflege bezahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Urlaubszeit hat begonnen. Auch Privatpersonen, die ihre Angehörigen pflegen, bräuchten dringend einmal eine Auszeit. Aber sie sehen dazu keine Möglichkeit, weil sie von der Pflege unabkömmlich sind. Viele wissen gar nicht, dass die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Ersatz für die pflegerische Versorgung bezahlen muss (sogenannte Verhinderungspflege). Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades erhalten Pflegebedürftige bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Es muss aber mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Dies und weitere Erläuterungen gibt die Verbraucherzentrale gut verständlich in einem aktuellen Beitrag. Mit vielen Tipps!

31 Prozent mehr Pflegebegutachtungen: Eilfälle haben Vorrang

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) teilt mit, dass im ersten Quartal 2017 31 Prozent mehr Aufträge zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit als im Vorjahreszeitraum erteilt wurden. Das sei im erwarteten Rahmen. Trotz zusätzlichen Personals müssten sich Antragsteller auf eine Bearbeitungsdauer von aktuell bis acht Wochen einstellen. Für Eilfälle und dringende Fälle gelten aber weiterhin Fristen. Auch bei Erstanträgen für eine Heimpflege oder eine Pflege durch einen ambulanten Dienst werde die 25-Arbeitstagefrist erfüllt, so der MDK Bayern. Dieser rät den Versicherten, in ihrem Antrag auf die gewünschte Leistungsart hinzuweisen, um so eine möglichst schnelle Bearbeitung sicherzustellen.

Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerin: Ungleichheit zwischen ambulant und stationär abbauen

RA Thorsten Siefarth - LogoDerzeit erhalten Pflegebedürftige, wenn sie zu Hause oder in ambulant betreuten Wohngemeinschaften gepflegt werden, beispielsweise neben den Leistungen der Pflegeversicherung von der Krankenversicherung die Behandlungspflege in voller Höhe ersetzt. Dagegen erhalten Bewohner von Pflegeheimen hier nur einen teilweisen Ersatz. Die Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml (CSU) erläuterte am Ostermontag, dass unabhängig von der Wahl der Wohnform zukünftig gleiche Leistungen gewährt werden sollen. Huml unterstrich: „Wir sollten darüber nachdenken, Leistungen vermehrt in Form von Budgets zu gewähren. Dann könnten Pflegedürftige sich ihre Pflege-Arrangements individuell zusammenstellen – und beispielsweise mehr Unterstützungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.“

Entlastungsbetrag kann für Kosten der Kurzzeitpflege verwendet werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoDen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gibt es bereits ab Pflegegrad 1. Immer wieder ergeben Untersuchungen, dass viele Pflegebedürftige diese Gelder nicht abrufen. Der Betrag kann unter anderem für die Kurzzeitpflege verwendet werden, insbesondere für die dort anfallenden „Hotelkosten“. Selbst wenn die Kasse die Kurzzeitpflege übernimmt, so sind davon nicht die „Hotelkosten“ erfasst. Der Entlastungsbetrag springt ein (s. § 45b SGB XI). Der Entlastungsbetrag kann auch für die Tages- oder Nachtpflege verwendet werden, ebenso für die Leistungen ambulanter Pflegedienste (mit gewissen Einschränkungen) und für spezielle Unterstützungsangebote in den Bundesländern.

Neuer Pflege-TÜV für stationäre Pflegeeinrichtungen kommt erst 2019

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Qualitätsprüfung in der stationären und ambulanten Pflege (Pflege-TÜV) soll weiterentwickelt werden. Organisiert wird das Ganze durch den Qualitätsausschuss Pflege (s. § 113b SGB XI). Wie dessen Geschäftsstelle nun mitteilt, wird es jedoch erst im 2019 ein neues Verfahren zur Prüfung und Darstellung der Pflegequalität in stationären Einrichtungen in Deutschland geben. Man habe den Auftrag zur Entwicklung entsprechender Instrumente an das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (IPW) und das Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitssystem (AQUA-Institut) mit Sitz in Göttingen vergeben.

Falsche Ankündigungen: Barmer GEK übernimmt Deckungslücke bei den Pflegeeinrichtungen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Barmer GEK hatte ihren Versicherten im vergangenen Jahr falsche Ankündigungen zu der Umstellung von den Pflegestufen auf die neuen Pflegegrade erteilt. Bewohner wurden fälschlicherweise mit einem erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf ausgewiesen. Das hat dazu geführt, dass die Pflegesätze bei betroffenen Einrichtungsträgern falsch berechnet wurden. Die Deckungslücke wird nun von der Barmer GEK übernommen. Dazu richtet die Kasse ein Onlineverfahren ein. Pflegebedürftige sind dadurch nicht betroffen.