Entlastungsbetrag kann für Kosten der Kurzzeitpflege verwendet werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoDen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gibt es bereits ab Pflegegrad 1. Immer wieder ergeben Untersuchungen, dass viele Pflegebedürftige diese Gelder nicht abrufen. Der Betrag kann unter anderem für die Kurzzeitpflege verwendet werden, insbesondere für die dort anfallenden „Hotelkosten“. Selbst wenn die Kasse die Kurzzeitpflege übernimmt, so sind davon nicht die „Hotelkosten“ erfasst. Der Entlastungsbetrag springt ein (s. § 45b SGB XI). Der Entlastungsbetrag kann auch für die Tages- oder Nachtpflege verwendet werden, ebenso für die Leistungen ambulanter Pflegedienste (mit gewissen Einschränkungen) und für spezielle Unterstützungsangebote in den Bundesländern.

Neuer Pflege-TÜV für stationäre Pflegeeinrichtungen kommt erst 2019

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Qualitätsprüfung in der stationären und ambulanten Pflege (Pflege-TÜV) soll weiterentwickelt werden. Organisiert wird das Ganze durch den Qualitätsausschuss Pflege (s. § 113b SGB XI). Wie dessen Geschäftsstelle nun mitteilt, wird es jedoch erst im 2019 ein neues Verfahren zur Prüfung und Darstellung der Pflegequalität in stationären Einrichtungen in Deutschland geben. Man habe den Auftrag zur Entwicklung entsprechender Instrumente an das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (IPW) und das Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitssystem (AQUA-Institut) mit Sitz in Göttingen vergeben.

Falsche Ankündigungen: Barmer GEK übernimmt Deckungslücke bei den Pflegeeinrichtungen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Barmer GEK hatte ihren Versicherten im vergangenen Jahr falsche Ankündigungen zu der Umstellung von den Pflegestufen auf die neuen Pflegegrade erteilt. Bewohner wurden fälschlicherweise mit einem erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf ausgewiesen. Das hat dazu geführt, dass die Pflegesätze bei betroffenen Einrichtungsträgern falsch berechnet wurden. Die Deckungslücke wird nun von der Barmer GEK übernommen. Dazu richtet die Kasse ein Onlineverfahren ein. Pflegebedürftige sind dadurch nicht betroffen.

Abrechnungsprüfung: Das bringt das Dritte Pflegestärkungsgesetz

RA Thorsten Siefarth - LogoMit ziemlich heißer Nadel wurde das Dritte Pflegestärkungsgesetz gestrickt und im Dezember verabschiedet. Seit 1.1.2017 ist es in Kraft. Primäre Ziele: Verbesserung der Versorgung in den Kommunen und Anpassung der Sozialhilfe an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Aber das Gesetz bringt auch Neuerungen zur Abrechnungsprüfung. Hier gibt es den Überblick über die zentralen Regelungen. Mehr lesen

Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI können noch bis 2018 geltend gemacht werden

RA Thorsten Siefarth - LogoBisher gab es nach § 45b SGB XI zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von zuletzt 104 oder 208 Euro. Diese wurden zum 1.1.2017 gestrichen und durch den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von nur noch bis zu 125 Euro ersetzt. In § 144 Abs. 2 SGB XI ist nun geregelt, dass Ansprüche aus den Jahren 2015 und 2016 (also die erhöhten Beträge) noch bis Ende des Jahres 2018 geltend gemacht werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Mittel eigentlich bereits zum 30.6.2016 verfallen waren. Wichtig: Ein Vorab-Antrag bei den Kassen musste nicht gestellt werden. Es bedarf lediglich des Antrags auf Kostenerstattung, dem die Rechnungen der Pflegedienste aus den Jahren 2015 und 2016 beizufügen sind.

Kasse muss anteilig Kosten für ein Hausnotrufsystem übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten muss sich entsprechend den vertraglichen Bestimmungen an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Fall einer 1928 geborenen privat pflegeversicherten Klägerin, die trotz ihrer Demenz noch in der Lage war, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben. Mehr lesen