Kaum bekannt und genutzt: Das Pflegeunterstützungsgeld

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit 2015 haben Angehörige, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen, nach § 2 Pflegezeitgesetz Anspruch auf zehn Tage Freistellung vom Arbeitsplatz. Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt wird ein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt (§ 44a Sozialgesetzbuch XI). Es beträgt grds. 90 Prozent des Nettolohnes und wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen, der ein nahes Familienmitglied sein muss, übernommen. Allerdings wird diese Leistung kaum in Anspruch genommen. So teilt die Barmer GEK mit, dass 2015 in Mecklenburg-Vorpommern nur 17 Anträge gestellt worden sind. Und das bei 72.445 Pflegebedürftigen.

Falsche Ankündigungen: Barmer GEK übernimmt Deckungslücke bei den Pflegeeinrichtungen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Barmer GEK hatte ihren Versicherten im vergangenen Jahr falsche Ankündigungen zu der Umstellung von den Pflegestufen auf die neuen Pflegegrade erteilt. Bewohner wurden fälschlicherweise mit einem erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf ausgewiesen. Das hat dazu geführt, dass die Pflegesätze bei betroffenen Einrichtungsträgern falsch berechnet wurden. Die Deckungslücke wird nun von der Barmer GEK übernommen. Dazu richtet die Kasse ein Onlineverfahren ein. Pflegebedürftige sind dadurch nicht betroffen.

Zusätzliche Betreuungsleistungen: Kasse gibt in zwei Musterklagen nach!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Barmer GEK Pflegekasse verweigerte ihren Versicherten bundesweit die Erstattung von zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI in Höhe von 104 Euro monatlich. Und zwar dann, wenn vor der Inanspruchnahme kein entsprechender zusätzlicher Antrag gestellt worden war – obwohl die Person nachweislich pflegebedürftig war und bereits zuvor reguläre Pflegeleistungen beantragt und bezogen hatte. Von dieser Praxis hat sich die Kasse jetzt verabschiedet. Mehr lesen