Kaum bekannt und genutzt: Das Pflegeunterstützungsgeld

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit 2015 haben Angehörige, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen, nach § 2 Pflegezeitgesetz Anspruch auf zehn Tage Freistellung vom Arbeitsplatz. Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt wird ein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt (§ 44a Sozialgesetzbuch XI). Es beträgt grds. 90 Prozent des Nettolohnes und wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen, der ein nahes Familienmitglied sein muss, übernommen. Allerdings wird diese Leistung kaum in Anspruch genommen. So teilt die Barmer GEK mit, dass 2015 in Mecklenburg-Vorpommern nur 17 Anträge gestellt worden sind. Und das bei 72.445 Pflegebedürftigen.

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