Die Bundesregierung will einige Vorschläge des Bundesrates für Änderungen am Entwurf des Hospiz- und Palliativgesetzes (pdf) prüfen. Das gilt zum Beispiel für die Forderung der Länderkammer, eine eigene Rahmenvereinbarung für stationäre Kinderhospize zu schließen, wie aus einer Unterrichtung der Regierung an den Bundestag (pdf) hervorgeht. Mehr lesen
Krankenversicherungsrecht
Kassenpatienten können nur im akuten Notfall auf private Psychotherapie ausweichen
Kassenpatienten müssen oft mehrere Monate auf eine Psychotherapie warten – zu lange, wenn bei einer schwerwiegenden Erkrankung dringender Behandlungsbedarf besteht. Wer in der Not ohne Absprache mit seiner Krankenkasse auf eine private Therapie ausweicht, läuft indes Gefahr, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben. Denn das Sozialgericht Berlin hat jetzt entschieden: Auch im Notfall darf ein gesetzlich Krankenversicherter eine nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeutin nur dann in Anspruch nehmen, wenn er auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Therapeut nicht erreichbar ist. Mehr lesen
WC-Sitz im Dusche und integriertem Föhn: Pflegekasse muss nicht zahlen!
Ein 1922 geborener Berliner leidet unter anderem an Inkontinenz und einer Schulterfehlstellung, verbunden mit erheblichen Bewegungseinschränkungen der Arme. Da er nach dem Toilettengang die Intimreinigung selbst durchführen wollte, beantragte er bei seiner privaten Pflegeversicherung einen WC-Sitz mit integrierter Warmwasserunterdusche und einem Föhn zur „Warmlufttrocknung“. Doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lehnte ab (Urteil vom 19.3.2015, Az. L 30 P 99/12). Weder die private noch die gesetzliche Pflegeversicherung müssen eine solche Leistung übernehmen. Allenfalls könne die Krankenversicherung zuständig sein. Begründung des Gerichts: Im Pflegehilfsmittelverzeichnis ist der WC-Sitz mit Duschfunktion nicht enthalten.
Kein Anspruch auf Versorgung mit speziellem Blutzuckermessgerät
Es ging vor dem Bundessozialgericht um die Frage, ob einem Kleinkind ein Anspruch auf die Versorgung mit einem „Continuous Glucosemonitoring System“ (CGMS) zusteht. Das ist ein Gerät, das im Unterhautfettgewebe den Blutzuckerwert kontinuierlich misst. Mit den so ermittelten Werten wird dann eine Insulinpumpe gesteuert. Die obersten Sozialrichter haben die Forderung an die Krankenkasse jedoch abgelehnt. Begründung: Bei dem neuen Gerät handelt es sich um um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V – und nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Zwar ist die Blutzuckermessung als solche nicht neu, das hier strittige Gerät führt aber zu einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung bereits anerkannter oder zugelassener Methoden. Die Konsequenz: Der Gemeinsame Bundesausschuss muss für derartige Geräte erst eine Empfehlung aussprechen (die bislang noch nicht vorliegt). Erst dann ist es zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen.
Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“
Ein Arzt hat in einem Auszahlschein für Krankengeld eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt. Wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden hat, liegt darin keine zeitliche Begrenzung (Urteil vom 16.4.2015, Az. L 5 KR 254/14). Auch wenn in der Bescheinigung ein demnächst geplanter Untersuchungstermin angegeben ist, darf die Kasse diesen nicht als Endzeitpunkt annehmen. Hinzukam: Im Streitfall hatten die Ärzte die andauernde Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar begründet. Noch dazu hatte ein gerichtlicher Gutachter dies bestätigt.
Sollte sich dieses Urteil durchsetzen, dann ließe sich damit die „Krankengeldfalle“ umgehen. Diese betrifft Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis ausgelaufen ist. Wenn sie noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses krank werden und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, haben sie noch Anspruch auf Krankengeld, auch über das Beschäftigungsverhältnis hinaus. Allerdings müssen sie eine Folgebescheinigung noch vor Ablauf der vorherigen Bescheinigung ausstellen lassen. Mit der Bescheinigung „bis auf weiteres“ ließe sich eine Folgebescheinigung immer nahtlos anschließen.
Hospiz- und Palliativgesetz: Bundesrat will mehr Transparenz
Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 12. Juni 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Hospiz- und Palliativversorgung beraten. Sie setzen sich für die Einführung von überprüfbaren und transparenten Leistungs- und Qualitätsstandards ein. Diese sollten Eingang in die Prüfkataloge der Krankenversicherung finden und Bestandteil der Regelprüfungen werden. Außerdem würden die besonderen Belange von Kindern nicht ausreichend berücksichtigt. Und die Länder fordern, alle drei Jahre eine Evaluierung vorzunehmen. In diesem Rhythmus soll geprüft werden, wie sich die neuen Regelungen auf die Versorgungslandschaft auswirken.