Urteil: Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro drauflegen

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Schuldner bei der Zahlung eines Entgelts in Verzug ist, dann kann der Gläubiger seit 2014 die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Ob das auch im Arbeitsrecht gilt, insbesondere wenn der Lohn vor Gericht eingeklagt wird, ist bislang umstritten. Das wurde nun vom Landgericht Köln, als erstem Obergericht, bejaht (12.11.2016, Az. 12 Sa 524/16): Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dann darf der Arbeitnehmer auch die Pauschale verlangen. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Autounfall beim Lesen einer SMS: Greift die gesetzliche Unfallversicherung?

RA Thorsten Siefarth - LogoAuch der Weg zwischen der privaten Wohnung und der Arbeitsstätte unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung. Greift deren Schutz auch für den, der eine SMS lesen, dazu in eine Parkbucht einbiegen will und dabei einen Unfall baut? Das Sozialgericht Stuttgart hat dies in einem aktuellen Urteil verneint (Az. S 1 U 6296/14). Mit der Begründung, dass in diesem Fall der Bezug zur Arbeit gefehlt habe. Mein Tipp: Anders sieht das dann aus, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass die SMS dienstlich war. Oder zumindest, warum er eine dienstliche SMS erwartet hatte.

Keine Haftung trotz fehlerhafter MRSA-Behandlung

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Patientin wurde in einem Krankenhaus fehlerhaft behandelt. So wurde bei der Wiederaufnahme kein MRSA-Screening durchgeführt. Außerdem wurde an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen worden war, kein Wundabstrich durchgeführt. Schließlich wurde nicht umgehend mit der Therapie begonnen. Trotz dieser groben Behandlungsfehler muss das Krankenhaus keinen Schadensersatz zahlen. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (28.10.2016, Az. 26 U 50/15) lässt sich in diesem Fall kein Schaden feststellen. Begründung: Die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten wären auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen.

Abrechnungsbetrug: Betreiberin eines Pflegedienstes muss fünf Jahre hinter Gitter!

RA Thorsten Siefarth - LogoFünf Jahre Haft und 300.000 Euro Geldstrafe wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 918 Fällen. Dieses Urteil hat die Betreiberin eines Unternehmens, das mehrere Pflegedienste in Bremerhaven und Cuxhaven betreibt, gestern vor dem Landgericht Bremen kassiert. Sie soll die Mitarbeiter regelrecht zum Abrechnungsbetrug ausgebildet haben. Selbst nach polizeilichen Durchsuchungen habe sie mit der falschen Abrechnungspraxis weitergemacht. Mehr Details berichten die taz oder Radio Bremen.