Aktuelles Urteil: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten erfassen – Konsequenzen?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21): Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Es wird nun wild über die Konsequenzen diskutiert. So viel kann man schon jetzt sagen: Arbeitgeber sollten (noch) nicht tätig werden. Denn selbst wenn ein Verstoß gegen das ArbSchG vorliegt, so gibt es bislang keine Sanktionen. Man kann also erst einmal abwarten, was sich aus der Entscheidungsbegründung ergibt. Erst dann dürften die Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung klarer sein. Und schließlich wird auch der Gesetzgeber tätig werden. Doch das ist bislang noch nicht erfolgt. Obwohl eine Neuregelung schon seit dem Stechuhr-Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (Az. C 55/18) in Planung ist.

Neue Podcastfolge: Rückzahlung von Fortbildungskosten

Ich bespreche ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Der Fall: Eine Altenpflegerin in einer Reha-Einrichtung hatte eine Fortbildung zum „Fachtherapeut Wunde ICW“ gemacht. Sie beendete diese, hatte aber wenige Tage zuvor gekündigt. Daraufhin wollte der Arbeitgeber die Fortbildungskosten (zum Teil) zurückhaben. Zu Recht? Den Podcast gibt es überall, wo es Podcasts gibt, z.B. bei Spotify oder itunes. Die aktuelle Podcastfolge gibt es auch hier auf meiner Webseite.

Altenpflege: Höherer Mindestlohn, mehr Urlaub

Am 5. Februar 2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.

Neue Podcast-Folge: Außerordentliche Kündigung wegen einmaligen Fehlverhaltens

Dem Mitarbeiter in einer Klinik wurde ein einmaliger Arbeitszeitbetrug vorgeworfen. Und auch, dass er unerlaubt Gelder des Arbeitgebers in Höhe von knapp 150 Euro ausgegeben hatte. Reichte das aus, um ihm rechtswirksam außerordentlich zu kündigen? Um diese Frage geht es in der dritten Folge meines Podcasts „Arbeitsrecht in der Pflege“. Ich stelle das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vor und gebe am Ende Tipps für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen. Den Podcast gibt es überall, wo es Podcasts gibt, z.B. bei Spotify oder Castbox. Oder auch auf dieser Webseite.

Urteil zur Arbeitszeit (An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung)

Bei dem An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) fallen weitere Tätigkeiten an. Zum Beispiel der Weg zwischen Spind, Umkleideraum und dem eigentlichen Arbeitsplatz. Bei diesen sogenannten „verbundenen Tätigkeiten“ handelt es sich grundsätzlich um vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Allerdings kann der Vergütungsanspruch durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 21. Juli 2021, Az. 5 AZR 110/21). Hier gibt es das Urteil im Volltext.

Eine verdächtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) eines Arbeitnehmers reicht vom Tag seiner Kündigung genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Diese Koinzidenz ist verdächtig! Juristisch ausgedrückt: Der Beweiswert der AUB ist hoch, in diesem Fall ist er aber erschüttert. In derartigen Konstellationen muss der Arbeitnehmer nun beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Die AUB hilft jetzt nicht mehr. So ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 (Az. 5 AZR 149/21). Gelingt der Beweis nicht, dann ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Mehr Infos stehen in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts.