Am heutigen 25. April hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege geeinigt: Ab 1. Januar 2018 soll der Mindestlohn auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten steigen. In zwei Schritten soll er bis Januar 2020 weiter wachsen und dann 11,35 Euro pro Stunde im Westen und 10,85 Euro im Osten betragen. Davon profitieren gerade Pflegehilfskräfte. Mehr lesen
Arbeitsrecht
Urteil: Klinikum muss 88.000 Euro Bußgeld wegen nicht gewährter Pausen zahlen
Bei meinen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ernte ich immer wieder ungläubiges Staunen, wenn es um die Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz geht. Und wenn ich darauf hinweise, dass es davon kaum Ausnahmen gibt. Der Arbeitgeber muss es eben entsprechend organisieren, dass seine Mitarbeiter die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpausen machen können. Ansonsten drohen Bußgelder. Nun hat es ein Klinikum in Berlin erwischt. Es muss 88.000 Euro Bußgeld zahlen. Mehr lesen
Frist für Kündigung in der Probezeit muss klar und deutlich formuliert werden!
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Zu Problemen kann es kommt, wenn im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist. Insbesondere, wenn nicht deutlich wird, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass eine solch unklare Formulierung zu Lasten des Arbeitgebers geht (Urteil vom 23.3.2017, Az. 6 AZR 705/15). In dem aktuellen Fall durfte der Arbeitnehmer den Vertrag so verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen konnte.
Urteil zur Probezeit: Arbeitgeber muss klar und deutlich formulieren!
Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Dieser Grundsatz aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trifft auch einen Arbeitgeber, der in einem Vertrag die Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende geregelt hatte. Seiner Meinung nach sollte es in der Probezeit bei den von § 622 Abs. 3 BGB vorgesehen zwei Wochen bleiben. Doch das Bundesarbeitsgericht bestätigte: Da die Formulierung des Arbeitgebers im Vertrag unklar war, musste er die lange Kündigungsfrist von sechs Wochen auch in der Probezeit gegen sich gelten lassen.
Pflegedienst durfte muslimischer Betreuungsassistentin kündigen!
Nachdem sich eine Betreuungsassistentin geweigert hatte, männliche Pflegebedürftige zu waschen, kündigte der Arbeitgeber. Die Mitarbeiterin wehrte sich jedoch dagegen und berief sich auf ihren muslimischen Glauben. Vor dem Arbeitsgericht Mannheim unterlag sie damit gestern. Zum einen aus formalen Gründen: Die Klägerin hatte die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt. Außerdem war sie lediglich eine Woche beschäftigt, das Kündigungsschutzgesetz greift aber erst ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten. Laut Medienberichten hat die Richterin aber auch betont, dass sich die Religionsfreiheit nicht gegen das durchsetzen kann, was (auch nach der Stellenbeschreibung und dem Arbeitsvertrag) zu den ganz normalen Tätigkeiten eines Betreuungsassistenten gehört. Nachtrag: Wahrscheinlich handelt es sich nicht um eine Betreuungsassistentin (diese darf keine grundpflegerischen Tätigkeiten übernehmen), sondern um eine Altenpflegehelferin. Die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Mannheim ist insofern unklar.
Kopftuch-Urteil kann auch für Pflegeunternehmen gelten
Zwei muslimischen Frauen aus Belgien und Frankreich war wegen des Tragens eines Kopftuches gekündigt worden. Das kann rechtmäßig sein, hat der Europäische Gerichtshof gestern entschieden (Az. C-157/15, C-188/15). Anwendbar ist die Entscheidung auch im Pflegebereich. Und sie erstreckt sich auch auf andere religiöse Symbole. Denn das Verbot hat nach dem Urteil nur dann Bestand, wenn es auf einer generellen (!) Regel beruht, die das Tragen jedweder politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen unterschiedslos verbietet. Wer also ein Kopftuch verbietet, muss beispielsweise auch das Tragen eines Kreuzes untersagen. Das Urteil betrifft übrigens nur private Arbeitgeber, nicht dagegen kirchliche oder ihnen nahestehende (wie z.B. Pflegeunternehmen der Caritas oder der Diakonie).