Zwei muslimischen Frauen aus Belgien und Frankreich war wegen des Tragens eines Kopftuches gekündigt worden. Das kann rechtmäßig sein, hat der Europäische Gerichtshof gestern entschieden (Az. C-157/15, C-188/15). Anwendbar ist die Entscheidung auch im Pflegebereich. Und sie erstreckt sich auch auf andere religiöse Symbole. Denn das Verbot hat nach dem Urteil nur dann Bestand, wenn es auf einer generellen (!) Regel beruht, die das Tragen jedweder politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen unterschiedslos verbietet. Wer also ein Kopftuch verbietet, muss beispielsweise auch das Tragen eines Kreuzes untersagen. Das Urteil betrifft übrigens nur private Arbeitgeber, nicht dagegen kirchliche oder ihnen nahestehende (wie z.B. Pflegeunternehmen der Caritas oder der Diakonie).