Für das Arbeitsverhältnis einer Pflegehelferin sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Caritas (AVR Caritas) anwendbar. Danach würde die Mitarbeiterin eine monatliche Geriatriezulage in Höhe von 46,02 Euro erhalten. Und zwar dann, wenn sie Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Stationen bzw. Abteilungen ausübt. Das Arbeitsgericht Würzburg hat den Arbeitgeber in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (pdf, 0,5 MB) (Az. 10 Ca 28/16) zur Zahlung verurteilt. Der Arbeitgeber wandte unter anderem zwar ein, dass es nicht sein könne, dass mittlerweile fast alle Mitarbeiter die Zulage erhalten müssten, da auch die altersbedingten Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen vom Ausnahme- zum Regelfall geworden seien. Das Gericht hält aber dagegen, dass die Geriatriezulage eine Erschwerniszulage sei, deren Zweck noch immer erfüllt würde.
Arbeitsrecht
Rechtfertigt die Nichteinhaltung der Pausenzeit eine außerordentliche Kündigung?
Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, während der Arbeitszeit im Pausenraum tief und fest geschlafen zu haben und sah darin einen Arbeitszeitbetrug. Einige Tage zuvor sei er ebenfalls beim Schlafen erwischt und abgemahnt worden. Der Mitarbeiter hatte angegeben, sich wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten früher in den Pausenraum begeben zu haben, um dort auf der Krankenliege kurz das Bein hochzulegen. Das Arbeitsgericht Siegburg sah in diesem Fall keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung (Beschluss vom 3.5.2017, Az. 4 BV 56/16). Eine solche stehe bei einem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung. Es gehe allenfalls darum, dass der Arbeitnehmer zwei mal zwei Minuten zu früh Pause gemacht hatte.
Urteil: Pflegehilfskraft erhält Geriatriezulage
Die Klägerin ist bei einer Pflegeeinrichtung der Caritas als Pflegehilfskraft beschäftigt. Ihr Arbeitgeber wollte jedoch nicht die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Caritas vorgesehene Geriatriezulage zahlen. Diese fällt bei „Kranken in geriatrischen Abteilungen bzw. Stationen oder pflegebedürften Personen in Einrichtungen der Altenhilfe“ an. Wie jetzt bekannt wurde, hat das Arbeitsgericht Würzburg den Arbeitgeber jedoch zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 21.6.2016, Az. 10 Ca 28/16). In dem Wohnbereich, für die den die Hilfskraft zuständig war, litten alle 47 Bewohner mindestens an einer, meist sogar an mehreren Krankheiten. Außerdem hatte die Klägerin bei all diesen Pflegebedürftigen krankenpflegerische Leistungen erbracht. Dass die Geriatriezulage wegen zunehmend multimorbider Pflegebedürftiger womöglich mittlerweile zum Normalfall geworden sei, sei unerheblich, so das Gericht.
Mindestlohn und Bereitschaftsdienst: Der Gesamtverdienst muss stimmen
Bereitschaftszeiten müssen nicht generell mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden. Wenn ein Monatsverdienst ohne konkreten Stundensatz gezahlt wird, so reicht es aus, dass die Höhe der Gesamtvergütung den Mindestlohnanspruch erfüllt. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. 8 Sa 313/16) und schloss sich damit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts an. Damit billigten die Mainzer Richter die Vorschriften zu Bereitschaftsdiensten im Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Geklagt hatte ein Assistent im Rettungsdienst.
Bundesarbeitsgericht: Suche nach „Berufsänfängern“ diskriminiert Ältere nicht
Eine Stellenausschreibung enthielt die Formulierungen „erste Berufserfahrung“ und „Berufsanfänger“. Daraus könnte sich eine Benachteiligung für ältere Bewerber ableiten lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Verstoß gegen § 11 in Verbindung mit § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) jedoch in einem soeben veröffentlichten Urteil verneint (26.1.2017, Az. 8 AZR 73/16). Das ist allerdings kein Freibrief. Denn die Auslegung einer Stellenausschreibung kann auch zu einem anderen Ergebnis führen. Deswegen sollte man mit dem Begriff „Berufsanfänger“ vorsichtig sein. Es muss klar erkennbar sein, dass ältere Bewerber nicht ausgeschlossen werden.
Pflege erkrankter Verwandter: EU-Kommission will Anspruch auf Sonderurlaub
Nach einem Bericht von aerzteblatt.de will die EU-Kommission die Mindestrechte von Arbeitnehmern stärken. Es soll zukünftig Vaterschaftsurlaub und die flexiblere Planung der Elternzeit geben. Außerdem will die Kommission erstmals Sonderurlaub zur Betreuung erkrankter Familienmitglieder einführen. Wenn direkte Verwandte erkranken, soll der Arbeitnehmer künftig fünf Tage Sonderurlaub beantragen können. Betroffene sollen mindestens so viel wie das Krankengeld erhalten. Anscheinend wird es sich also um (vom Arbeitgeber bezahlten) Sonderurlaub handeln.