„Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche Personalarbeit in der Langzeitpflege – Eine Arbeitshilfe für die Praxis“ – so heißt die neue, 40-seitige Broschüre, die im Rahmen eines vom Bundesministerium für Gesundheit geförderten Projektes erstellt wurde. Das Redaktionsteam, Expertinnen und Experten aus der Personal- und Sozialwirtschaft, wurde von Prof. Dr. Thomas Klie geleietet. Vierzehn Schlüsselfaktoren erfolgreicher Personalarbeit werden vorgestellt und durch praxisbezogene Handlungstipps ergänzt.
Arbeitsrecht
Urteil: Ausschluss von der Betriebsfeier nur mit gutem Grund möglich!
Der Kläger arbeitete als Fachbereichsleiter bei einem Verein, der Träger mehrerer Seniorenzentren ist. Anfang 2016 wurde er bis zum Rentenbeginn gut zwei Jahre später bei voller Bezahlung freigestellt. In der Folgezeit wurde er jedoch nicht mehr zu Betriebsfeiern eingeladen. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln entschieden hat (Urteil vom 22.6.2017, Az. 8 Ca 5223/16). Es handele sich um eine Ungleichbehandlung, für die ein triftiger Grund fehle. Immerhin sei der Kläger nur freigestellt worden und noch nicht in Rente. Damit sei er weiterhin Teil der Belegschaft.
Urteil zu Weiterbildung: Arbeitnehmer muss Lehrgangskosten nicht zurückzahlen
Ein höchst interessantes Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 8.5.2017 (Az. 4 Ca 486/16). In einer Weiterbildungsvereinbarung stand geschrieben, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen muss. Das Gericht urteilt jedoch: Wenn eine solche Regelungen den Arbeitnehmer zur Rückzahlung auch dann verpflichtet, wenn aus krankheitsbedingten Gründen die ausbildungsgemäße Beschäftigung nicht (mehr) möglich ist, dann benachteiligt das den Arbeitnehmer unangemessen. Somit ist eine solche Rückzahlungsklausel unwirksam. Nach diesem Urteil müssten Rückzahlungsvereinbarungen zukünftig ausdrücklich ausschließen, dass der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Kündigung zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet ist. Nicht bekannt ist zurzeit, ob die Entscheidung aus Ulm rechtskräftig ist.
Bayern: SPD will Whistleblower in der Pflege besser schützen
Die SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag hat im Gesundheitsausschuss einen Antrag eingebracht, nach dem sie Hinweisgeber (Whistleblower) besser schützen will. Damit reagiert sie auf Todesfälle in der Seniorenresidenz Schloss Gleusdorf: Ohne Hinweise von Mitarbeitern könnten Missstände nicht beseitigt werden. Mehr lesen
Sonderkündigungsschutz auch bei „Offenkundigkeit“ der Schwerbehinderung
Menschen mit einer Schwerbehinderung (oder Gleichgestellte) genießen ihren Sonderkündigungsschutz auch dann, wenn die Anerkennung als Schwerbehinderter dem Arbeitgeber nicht bekannt ist. Voraussetzung: Sie haben den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt. Ausnahmsweise kommt der Sonderkündigungsschutz aber auch dann in Betracht, wenn die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber offenkundig ist. Darauf weist ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 361/16) hin. Allerdings muss nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offenkundig sein, sondern auch, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 in einem Feststellungsverfahren festgesetzt würde.
Klassische Pflegetätigkeiten begründen meist Arbeitnehmerstellung
Einmal mehr hat ein Gericht entschieden (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Az. L 1 KR 551/16), dass eine Pflegekraft nicht als Selbstständige, sondern als Arbeitnehmerin gilt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Pflegekraft die klassischen grund- und vor allem behandlungspflegerischen Tätigkeiten übernimmt, damit in die Arbeitsorganisation eines Pflegeheimes eingegliedert und weisungsabhängig ist. Hinzukam hier, dass die Pflegekraft kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen habe. Vielmehr habe sie eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.