Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe informiert zur Überlastungsanzeige

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Gesundheits- und Krankenpflegerin aus dem Raum Göttingen hatte eine Überlastungsanzeige geschrieben – und wurde dafür vom Arbeitgeber abgemahnt. In zwei Instanzen hatte die Pflegekraft mit ihrer Klage gegen die Abmahnung Erfolg. Entscheidend sei, ob die Mitarbeiterin die Arbeitssituation subjektiv als Überlastung wahrgenommen habe. Nicht maßgeblich sei eine nach objektiven Kriterien bestehende tatsächliche Gefahr. Diesen Rechtsstreit hat der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) aktuell zum Anlass genommen, einmal ausführlich die Hintergründe der Überlastungs-, bzw. Gefährdungsanzeige zu beleuchten. Das Papier fasst die wichtigsten Informationen und Empfehlungen zum Umgang mit Überlastung zusammen, benennt die Rechtsquellen und soll als Handlungshilfe dienen. Außerdem gibt es ein Muster zum kostenlosen Download.

Anfang vom Ende des kirchlichen Arbeitsrechts?

RA Thorsten Siefarth - LogoCaritas und Diakonie gehören zu den größten Arbeitgebern im Bereich der Pflege. Als kirchliche Einrichtungen genießen sie von der Verfassung garantierte Sonderrechte. Diese haben aber Grenzen. Deswegen hat das Bundesarbeitsgericht nun einer Frau, die bei der Diakonie nicht eingestellt worden war, eine Entschädigung zugesprochen. Es ging bei der offenen Stelle in der Diakonie um eine Referentin zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention. Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof in diesem Fall eine Vorentscheidung getroffen hatte, urteilte heute das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 501/14): Die Stelle betraf den internen Meinungsbildungsprozess in der Diakonie. Dabei kann das Bekenntnis zum Christentum keine entscheidende berufliche Anforderung darstellen. Die Ablehnung einer Bewerberin (auch) mangels dieses Bekenntnisses war damit rechtswidrig. Die Diakonie muss nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz das zweifache Monatsgehalt als Entschädigung zahlen.

Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Verzugspauschale

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohnes im Verzug ist, dann muss er Verzugszinsen zahlen. Muss er aber auch die (erst vor einigen Jahren eingeführte) Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berappen? Die obersten Arbeitsrichter haben – anders als noch die unteren Instanzen – zugunsten der Arbeitgeber entschieden: Die pauschale Entschädigung nach § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht zwar anwendbar. Aufgrund einer speziellen arbeitsrechtlichen Vorschrift könne man diesen Anspruch in einem arbeitsgerichtlichen Prozess aber nicht durchsetzen (Urteil vom 25.9.2018, Az. 8 AZR 26/18).

Urteil stärkt Mutterschutz bei (teilweiser) Nachtarbeit

RA Thorsten Siefarth - LogoDie EU-Richtlinie 92/85/EWG schützt schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen ganz besonders. Sie sieht unter anderem vor, dass diese Arbeitnehmerinnen während ihrer Schwangerschaft und einem bestimmten Zeitraum nach der Entbindung nicht zu Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen. Voraussetzung ist ein entsprechendes ärztlichen Attest. Nun hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.9.2018 (Az. C-41/17) entschieden, dass auch dann Nachtarbeit vorliegt, wenn die Tätigkeit nur zum Teil in die Nachtstunden fällt. Arbeitgeber müssen in diesem Fall also die Dienstzeiten, insbesondere den Schichtdienst, für die betroffenen Frauen umorganisieren.

Urteil: Eine Verfallsklausel im Arbeitsvertrag erfasst nicht den Mindestlohn

RA Thorsten Siefarth - LogoWer Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag geltend macht, der muss höllisch aufpassen. Denn häufig gibt es im Arbeitsvertrag sogenannte Verfallsklauseln. Die sind viel kürzer als die Verjährung: Meistens betragen sie drei bis sechs Monate. Nun hat das Bundesarbeitsgericht aber entschieden (18.9.2018, Az. 9 AZR 162/18): Der Mindestlohn fällt nicht unter eine solche Klausel. Das heißt: Auch wenn die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen abgelaufen ist, so gilt das nicht für den Mindestlohn. Dieser kann auch nach Ablauf der Frist noch beansprucht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil allerdings nur über den allgemeinen Mindestlohn, nicht jedoch über den Pflege-Mindestlohn entschieden. Das Urteil dürfte aber auch für letzteren gelten.

Dürfen Pflegekräfte streiken?

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der aktuellen Ausgabe von Die Schwester Der Pfleger (September 2018) ist der Streik in der Pflege das Titelthema. Zentrale Frage: Was bewirken diese Arbeitskämpfe? Die Beiträge dazu sind sehr lesenswert! Prof. Hans Böhme beantwortet außerdem die Frage, ob Pflegekräfte streiken dürfen. Zusammengefasst: Grundsätzlich dürfen alle Pflegekräfte streiken. Sie müssen nicht unbedingt in einer Gewerkschaft sein. Gewerkschaftsmitglieder einer streikführenden Gewerkschaft müssen dem Streikaufruf folgen, alle anderen dürfen streiken. Gewerkschaftsmitglieder bekommen den Vergütungsausfall ersetzt, andere jedoch nicht. Nur Gewerkschaften dürfen einen Streik führen, keine Berufsverbände. Damit Streiks verhältnismäßig sind, schließt Verdi Notdienstvereinbarungen ab.