Bayern: Landespflegegeld kommt auch noch dem Tod eines Pflegebedürftigen infrage

In bestimmten Konstellationen konnte das bayerische Landespflegegeld nicht mehr ausbezahlt werden, wenn der Pflegebedürftige verstorben ist. Dagegen steht aber nun ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2021. Damit dürften viele Bescheide rechtswidrig sein. Die Sicht der Behörde: Stirbt ein Pflegebedürftiger nach der Fälligkeit des Landespflegegeldes aber vor dessen Auszahlung, so kann der Anspruch nicht vererbt werden. Dem widerspricht das Urteil des Sozialgerichts: Wenn bestimmte nahe Angehörige mit dem Pflegebedürftigen im Zeitpunkt des Todes mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, dann gelten sie als sogenannte „Sonderrechtsnachfolger“. Auf die Erbenstellung kommt es gar nicht an. In diesem Fall muss das Landespflegegeld an diese Personen ausbezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn ein naher Angehöriger von dem verstorbenen Pflegebedürftigen wesentlich unterhalten worden ist. Wenn also bspw. ein Ehepartner noch zu Hause lebt, der andere (unterhaltsverpflichtete) aber in einem Pflegeheim versorgt wird. Mehr Infos gibt es hier. Das Urteil gibt es hier (im Volltext).

Update (25.03.2022): Bayerisches Landessozialgericht weist darauf hin: Landespflegegeld ist nicht vererbbar.

Bayern: Verfassungsgericht stoppt Pflege-Volksbegehren

RA Thorsten Siefarth - LogoDas bayerische Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ wurde gestern vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für unzulässig erklärt. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthält vor allem Qualitätsanforderungen und Regelungen zur Bemessung des Pflegepersonals für den Bereich der stationären Krankenhausbehandlung. Die Begründung des Gerichts für die Ablehnung: Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für das, was mit dem Volksbegehren erreicht werden sollte. An einer ähnlichen Begründung war auch schon ein Pflege-Volksbegehren in Hamburg gescheitert. Außerdem dürfe die Staatsregierung durch den Volksgesetzgeber nicht zur Vorlage eines Gesetzentwurfs verpflichtet werden, so die bayerischen Verfassungsrichter. Schließlich sei in der Begründung des Volksbegehrens die geltende Rechtslage unzutreffend und unvollständig erläutert worden.

Bayern: Verfassungsgerichtshof muss über Pflege-Volksbegehren entscheiden

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bayerische Innenministerium hat am 18. April 2019 das beantragte Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Innenministeriums sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben. Insbesondere seien die begehrten Regelungen über die Bemessung des Pflegepersonals in Krankenhäusern mit Bundesrecht nicht vereinbar. In diesem Bereich habe der Bund – und nicht die die Bundesländer – die Gesetzgebungskompetenz. Außerdem sei die Begründung des beantragten Volksbegehrens nicht ausreichend.

Erste Vergütungssätze für Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI stehen fest

Die Höhe der Vergütung für die Beratungseinsätze der Pflegedienste wird ab 2019 nicht mehr im Gesetz festgeschrieben. Sie ist zukünftig mit den Pflegekassen gesondert zu vereinbaren. Nun liegen die ersten Vereinbarungen vor. In Brandenburg können die Pflegedienste, die dem Berufsverband BAH angeschlossen sind, 35 Euro für die Beratung inkl. Wegezeit berechnen. Nordrhein-Westfalen: Hier gibt es eine Regelung auf Landesebene für inhabergeführte Pflegedienste und die der Wohlfahrt. Es werden 1.350 Punkte (multipliziert mit dem jeweiligem Punktwert) von den Kassen bezahlt. In Bayern soll es eine Vereinbarung mit den Wohlfahrtsverbänden geben. Danach würde ab 1.3.2019 ein Betrag in Höhe von 4,20 Euro je angefangene 5 Minuten bezahlt. Eine Beratung (inkl. Wegezeit) könne maximal 75 Minuten betragen. Darauf weist Peter Wawrik in einem Blog zur häuslichen Krankenpflege hin.