Im einem neuen Erklärfilm erfahren Pflegebedürftige und Angehörige, was sie ab Januar 2017 bei der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erwarten wird. Durch konkrete Beispiele zeigt der Film in nur drei Minuten, welche Änderungen durch das neue Begutachtungsverfahren eintreten werden und erklärt die Übergangsregelungen von den bisherigen drei Pflegestufen auf die neuen fünf Pflegegrade. Der Erklärfilm ist auf dem gemeinsamen Informationsportal der Medizinischen Dienste zur Pflegebegutachtung zu sehen.
Pflegebedürftigkeit
Antrag auf eine Pflegestufe: Ab 1. November kann es länger dauern!
Wird erstmals eine Pflegestufe beantragt, dann muss die Kasse grundsätzlich innerhalb von 25 Tagen darüber entscheiden. Ab dem 1. November entfällt diese Frist (§ 18 Abs. 2b SGB XI, § 142 Abs. 2 SGB XI). Die Begründung des Gesetzgebers: Weil mit der Umstellung auf das neue System (ab 1. Januar 2017) mit einem erhöhten Antragsaufkommen gerechnet wird. Allerdings gilt die Frist gilt auch weiterhin, wenn ein „besonders dringlicher Entscheidungsbedarf“ besteht. Doch welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Mehr lesen
Pflegebedürftigkeit: Ab 1. Juli keine Wiederholungsbegutachtungen
Das Pflegestärkungsgesetz II bringt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die Pflegestufen werden durch Pflegegrade abgelöst. Die Vorbereitung für die Umstellung sind schon voll im Gang. Ab Januar 2017 werden dann alle Pflegebedürftigen entsprechend der vorliegenden Pflegestufen in die entsprechenden Pflegegrade übergeleitet. Und zwar ohne erneute Begutachtung. Außerdem werden bereits ab dem 1. Juli dieses Jahres keine Wiederholungsbegutachtungen bei bereits begutachteten Pflegebedürftigen mehr durchgeführt. Der Gesetzgeber hat dies so vorgesehen, weil er für die zweite Jahreshälfte mit einem erhöhten Aufkommen an Erstanträgen auf eine Pflegeeinstufung (noch nach dem alten System) rechnet.
Letzte Vorbereitungsphase für neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff: Beirat nimmt Arbeit auf
Mittwoch vergangener Woche hat sich in Berlin der Beirat zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs unter Leitung von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe konstituiert. Der Beirat berät das Bundesministerium für Gesundheit in der letzten Vorbereitungsphase vor der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs am 1. Januar 2017. Mehr lesen
Bayerns Gesundheitsministerin fordert erst ab Jahreseinkommen von über 100.000 Euro Beteiligung an Pflegekosten!
Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml fordert, dass Angehörige von Pflegebedürftigen sich künftig erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro an den Pflegekosten beteiligen müssen. Huml betonte am Samstag: „Auf diesem Weg können wir besonders die Mittelschicht entlasten. Zugleich nehmen wir wirtschaftlich schwächeren Eltern die Angst, bei eigener Pflegebedürftigkeit ihren Kindern auf der Tasche zu liegen.“ Bereits jetzt werden bei Leistungen der Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) Kinder nur dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Diese Regelung soll nach Ansicht der Ministerin auch bei Pflegebedürftigkeit gelten.
Kabinett verabschiedet Pflegestärkungsgesetz II
Das Bundeskabinett hat vergangene Woche den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt.
Kurz zuvor hatte Bundesgesundheitsminister Gröhe noch Verbesserungen in den Gesetzentwurf eingebaut. Unter anderem zur Stärkung pflegender Angehöriger. So soll für diese nunmehr dauerhaft der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Außerdem soll die gesetzliche Pflegeversicherung für pflegende Angehörige – unter bestimmten Voraussetzungen – zukünftig Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Mehr lesen