Der Bundesgerichtshof hat gestern ein Räumungsurteil gegen einen demenziell erkrankten Mieter aufgehoben. Die Gerichte der unteren Instanzen hätten die gesundheitliche Situation des Mieters nicht sorgfältig genug geprüft, so die obersten Bundesrichter. Mehr lesen
Kündigung
Kopftuch-Urteil kann auch für Pflegeunternehmen gelten
Zwei muslimischen Frauen aus Belgien und Frankreich war wegen des Tragens eines Kopftuches gekündigt worden. Das kann rechtmäßig sein, hat der Europäische Gerichtshof gestern entschieden (Az. C-157/15, C-188/15). Anwendbar ist die Entscheidung auch im Pflegebereich. Und sie erstreckt sich auch auf andere religiöse Symbole. Denn das Verbot hat nach dem Urteil nur dann Bestand, wenn es auf einer generellen (!) Regel beruht, die das Tragen jedweder politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen unterschiedslos verbietet. Wer also ein Kopftuch verbietet, muss beispielsweise auch das Tragen eines Kreuzes untersagen. Das Urteil betrifft übrigens nur private Arbeitgeber, nicht dagegen kirchliche oder ihnen nahestehende (wie z.B. Pflegeunternehmen der Caritas oder der Diakonie).
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Bewohner den Heimvertrag kündigen?
Diese Frage wird durch § 11 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes beantwortet. Es gibt zum einen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Diese muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats erklärt werden – und zwar schriftlich. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. Außerdem darf man immer zwei Wochen nach Vertragsbeginn (und ohne Einhaltung einer Frist) kündigen. Schließlich gibt es noch die außerordentliche und fristlose Kündigung. Die ist dann möglich, wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist. Z.B. weil gravierende Pflegefehler vorgefallen sind.
Wegen Härtefall: Vermieter darf 97-jährigen Mieterin nicht außerordentlich kündigen!
Eine 97-jährige Frau hat zwei Wohnungen im gleichen Stock gemietet. In der einen wohnt sie selbst, in der anderen wohnt ihr (rechtlicher) Betreuer. Dieser pflegt die demenziell erkrankte Dame auch, ganztägig. In der Vergangenheit hatte sich der Betreuer grob beleidigend gegenüber dem Vermieter geäußert. Daraufhin kündigte dieser die beiden Wohnungen außerordentlich. In der zweiten Instanz wurde die Kündigung bestätigt. Zu Unrecht, wie heute der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az. VIII ZR 73/16). Härtegründe wie eine drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensgefahr können die Kündigung unwirksam machen. Selbst wenn der Mieter erhebliche Pflichtverletzungen begangen hat.