Arbeitnehmer droht mit Krankschreibung: Kündigung gerechtfertigt!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Angestellter wollte kurzfristig einen Tag Urlaub nehmen. Er war an diesem Tag ab 14 Uhr zum Spätdienst eingeteilt. Dreieinhalb Stunden vor Beginn rief er dazu beim Vorgesetzten an. Dieser verwies jedoch an eine andere Stelle. Dort rief der Arbeitnehmer aber nicht mehr an. Stattdessen teilte der dem Vorgesetzten telefonisch zehn Minuten vor Schichtbeginn mit: „Dann gehe ich jetzt zum Arzt“. Die daraufhin erfolgte außerordentliche und fristlose Kündigung wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt (Urteil vom 14.8.2015, Az. 10 Sa 156/15). Der Vorfall sei ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Die Pflichtwidrigkeit liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

RA Thorsten Siefarth - LogoZum 1. August 2013 sollte das Ausbildungsverhältnis beginnen (inkl. dreimonatiger Probezeit). Zur Überbrückung wurde für die davorliegenden Monate ein „Praktikantenvertrag“ geschlossen. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis schließlich am 29. Oktober 2013. Der Azubi war der Ansicht, dass sein Praktikum auf die Probezeit angerechnet werden müsse. Der Arbeitgeber habe sich in dieser Zeit schließlich ein vollständiges Bild von ihm machen können. Die Kündigung sei unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht winkt jedoch ab. Mehr lesen

Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012. Wenige Tage zuvor hatte man aber bereits einen neuen Arbeitsvertrag vereinbart. Dieser begann am 2. Juli 2012. Gut drei Monate später kündigt der Arbeitgeber fristlos. Im Streit stand jetzt lediglich der Urlaub. Dieser wird bei einer Kündigung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Geld ausbezahlt. Aber für wieviele Tage? Das Bundesarbeitsgericht hat nun geurteilt (20.10.2015, Az. 9 AZR 224/14): Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub (hier 26 Tage). Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis endet in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres. Und: Das Arbeitsverhältnis hat mindestens sechs Monate bestanden (Wartezeit nach § 4 BUrlG).

Kündigung einer Schwangeren: Arbeitgeber muss ihr Schadensersatz zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. Mehr lesen

Sitzstreik im Chefbüro wegen erfolgloser Gehaltsverhandlung – Kündigung!

RA Thorsten Siefarth - LogoNachdem ein Vorgesetzter einer leitenden Angestellten keine Gehaltserhöhung zusagen wollte, verließ diese einfach nicht mehr das Büro. Sitzstreik! So musste erst die Polizei anrücken und die Frau zur Räumung bewegen. Dieses Verhalten rechtfertigt die außerordentliche und fristlose Kündigung, so entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 6.5.2015, Az. 3 Sa 354/14). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer eine Führungskraft mit Vorbildfunktion ist und trotz Deeskalationsversuchen des Arbeitgebers (und auch einer Kündigungsandrohung) den Sitzstreik nicht beendet. Sogar der Ehemann und ein Betriebsrat konnten die Frau nicht zum Aufgeben bewegen …

Bischofskonferenz beschließt Änderungen des kirchlichen Arbeitsrechts

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat auf ihrer Sitzung am 27. April 2015 eine Änderung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ beschlossen. Die Novelle betrifft das kollektive und das individuelle Arbeitsrecht. Die Bischöfe bewegen sich allerdings nur sehr vorsichtig. So soll die Wiederheirat Geschiedener nicht mehr stets und für alle Beschäftigte als zwingender Kündigungsgrund gelten. Auch Gewerkschaften sollen mehr Rechte bekommen. Unterdessen soll Verdi-Chef Bsirske beim 2. Kirchlichen Dienstgebertag bereits angekündigt haben, man wolle weiterhin gegen den „Dritten Weg“ vorgehen. Notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Nachfolgend die von den Bischöfen beschlossenen Änderungen im einzelnen. Mehr lesen