Verzugszinsen von Kassen: Pflegedienste müssen auf Formalien achten!

RA Thorsten Siefarth - LogoEs kommt immer wieder vor, dass die Kassen Leistungen der Pflegeunternehmen nicht oder nicht pünktlich bezahlen. Dann können die Pflegeunternehmen durchaus Zinsen verlangen. In einem jetzt bekannt gewordenen Fall ist das einem Pflegedienst aber nicht gelungen (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.7.2016, Az. S 34 KR 1232/12). Der damalige Vertrag über häusliche Krankenpflege in Nordrhein-Westfalen sah vor, dass der Abrechnung an die Kasse die Original-Genehmigung beizulegen war. Weil das aber nicht geschah, war der Anspruch nicht fällig und es fielen damit keine Verzugszinsen an. Selbst wenn die Kasse die Rechnungen bezahlt.

Bundessozialgericht: Tariflöhne in der häuslichen Krankenpflege sind anzuerkennen

RA Thorsten Siefarth - LogoKrankenkassen bereiten ambulanten Pflegediensten häufig Schwierigkeiten bei der Vergütung. Sie erkennen Tariflöhne nicht an. Doch das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass diese sehr wohl berücksichtig werden müssen. Die Pflegedienste können sie allerdings nur dann in ihre Vergütung einkalkulieren, wenn sie tatsächlich nach Tarif bezahlen! Mehr lesen

Gesetz kommt schneller als gedacht: Kontrolle von Pflegediensten wird intensiviert

RA Thorsten Siefarth - LogoWie Dirk Banse, Anette Dowideit in der WELT berichten, soll bereits am Dienstag bei einer vorgezogenen Sitzung im Kabinett der Gesetzentwurf für  das Pflegestärkungsgesetz III verabschiedet werden. Darin soll es auch darum gehen, dem Abrechnungsbetrug bei den Pflegediensten entgegenzuwirken. Unter anderem sollen die gesetzlichen Krankenkassen künftig die Abrechnungen sämtlicher ambulanter Pflegedienstbetreiber überprüfen dürfen. Dabei soll es nicht mehr darauf ankommen, ob die Patienten Geld aus der Kranken- oder der Pflegekasse beziehen. Bislang ist eine Kontrolle solcher Pflegedienste nicht möglich, die ausschließlich häusliche Krankenpflege anbieten. Krankenkassen sollen außerdem Leistungen nach SGB XI (Pflegeversicherung), Pflegekassen Leistungen nach SGB V (Krankenversicherung) prüfen können.