Bundessozialgericht: Tariflöhne in der häuslichen Krankenpflege sind anzuerkennen

RA Thorsten Siefarth - LogoKrankenkassen bereiten ambulanten Pflegediensten häufig Schwierigkeiten bei der Vergütung. Sie erkennen Tariflöhne nicht an. Doch das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass diese sehr wohl berücksichtig werden müssen. Die Pflegedienste können sie allerdings nur dann in ihre Vergütung einkalkulieren, wenn sie tatsächlich nach Tarif bezahlen!



Die obersten Sozialrichter hoben zwei Schiedssprüche für die Vergütung der häuslichen Krankenpflege in Hessen auf. Diese sahen für die privatgewerblichen Pflegedienste 2010 eine Erhöhung um 1,54 Prozent vor, für die Wohlfahrtsverbände in 2009 um 1,41 Prozent. Dies Erhöhung entsprach dem Anstieg der Grundlohnsumme.

In der Verhandlung machte das Gericht deutlich, dass es an seinem Grundsatz der Tarifbindung festhält. Gleichzeitig hält das Bundessozialgericht an dem Grundsatz der Beachtung der Beitragssatzstabilität fest. Weisen die Leistungserbringer jedoch anhand signifikanter bzw. exemplarischer Beispiele nach, dass Tariflöhne gezahlt werden und welche Auswirkungen dadurch zu verzeichnen sind, so erhält der Tarifbindungsgrundsatz Vorrang vor dem Grundsatz der Grundlohnsummenbindung.

Damit sichert das Gericht, was für Leistungen nach dem SGB XI schon längst anerkannt ist, auch im Bereich des SGB V die Refinanzierung der tariflichen Personalkosten durch die Kassen.

Referenz: Urteile des Bundessozialgerichts vom 23.6.2016, Az.: B 3 KR 26/1 R und B 3 KR 25/15 R

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Evangelischen Verbandes für Altenarbeit und Pflege e. V. (DEVAP) vom 28.6.2016

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