Kostenübernahme für Fahrt zur ambulanten Behandlung: Richtlinie angepasst

RA Thorsten Siefarth - LogoFahrten zur ambulanten Behandlung sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie müssen von einem Vertragsarzt verordnet werden und bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Voraussetzungen dazu sind in der Krankentransport-Richtlinie geregelt. Am Donnerstag vor einer Woche hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese Vorgaben an die neuen Maßstäbe der Pflegebedürftigkeit angepasst. Neu ist: Zukünftig reicht nicht mehr alleine der Pflegegrad aus. Außerdem gibt es einen Bestandsschutz für Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2. Mehr lesen

Kontinuierliche Blutzuckermessung wird Kassenleistung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) wird für Diabetikerinnen und Diabetiker, die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (B-GA) beschlossen. Mit der rtCGM können die Blutglukoseselbstmessungen verringert und die Stoffwechsellage langfristig verbessert werden, ohne dass dabei das Risiko schwerer Unterzuckerungen in Kauf genommen werden muss. Mehr lesen

Langfristiger Heilmittelbedarf: Mehr Klarheit, weniger bürokratischer Aufwand

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Mai die langfristige Verordnungsmöglichkeit von Heilmitteln neu geregelt. In der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) sind zukünftig diejenigen Diagnosen gelistet, bei denen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen und somit auf ein Antrags- und Genehmigungsverfahren generell zu verzichten ist. Zudem können Versicherte, bei denen keine der gelisteten Diagnosen vorliegt, bei ihrer Krankenkasse eine langfristige Heilmittelgenehmigung beantragen. Mehr lesen

Mistelpräparate: Nur in bestimmten Fällen muss die Kasse zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoApothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA, darin sind Ärzte, Krankenhäuser und Kassen vertreten) kann dieses anthroposophische Medikament aber ausnahmsweise zulassen. Was er auch getan hat, jedoch nur für die palliative Therapie. Mehr lesen