Mistelpräparate: Nur in bestimmten Fällen muss die Kasse zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoApothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA, darin sind Ärzte, Krankenhäuser und Kassen vertreten) kann dieses anthroposophische Medikament aber ausnahmsweise zulassen. Was er auch getan hat, jedoch nur für die palliative Therapie.



Die Klägerin wollte das Medikament allerdings nicht zur palliativen, sondern zur unterstützenden Krebstherapie. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass Sie keinen Kostenanspruch gegen die Kasse hat (Urteil vom 15.12.2015, Az. B 1 KR 30/15 R). Es half der Klägerin nichts, dass die Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte die Präparate zur Standardtherapie bei bösartigen Tumoren erklärt hat.

Ein interessanter Nebenaspekt: In der Vergangenheit war die demokratische Legitimation des G-BA, einem sehr mächtigen Entscheidungsgremium, angezweifelt worden. Die obersten Bundesrichter schließen sich dem jedoch nicht an. An der Legitimation könnte es aber etwa dann fehlen, wenn der Ausschuss „mit hoher Intensität“ Angelegenheiten von Gruppen regelt, die an der Entstehung der Normen gar nicht mitwirken konnten, zum Beispiel die Patienten. Das sei hier aber nicht der Fall.

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