Mistelpräparate: Nur in bestimmten Fällen muss die Kasse zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoApothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA, darin sind Ärzte, Krankenhäuser und Kassen vertreten) kann dieses anthroposophische Medikament aber ausnahmsweise zulassen. Was er auch getan hat, jedoch nur für die palliative Therapie. Mehr lesen