Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ging um Arbeitszeitkonten bei dem Universitätsklinikum Köln. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dazu entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 9.5.2018, Az. BVerwG 8 C 13.17). Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Aus dem Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz ergebe sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen könnten, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt sei. Außerdem seien gesetzliche Feiertage keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei.

Abgabe von Suizidmitteln: Gutachten widerspricht Urteil

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesverwaltungsgericht hatte im März letzten Jahres entschieden: Der Staat darf Zugang zu Suizidmitteln „in extremen Ausnahmesituationen“ nicht verwehren. Nun hat der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio ein Gutachten (pdf, 0,6 MB) vorgelegt. Sein Ergebnis: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen. Außerdem liege kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Sterbewilligen vor, wenn der Staat den Erwerb von Suizidmitteln verweigere.

Abgabe von Suizidmitteln: Missachtet Bundesgesundheitsminister den Richterspruch?

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesverwaltungsgericht hatte vor ungefähr einem halben Jahr entschieden, dass Patienten bei starken Leiden und fehlenden Alternativen einen Anspruch auf die Abgabe von Medikamenten zur Selbsttötung haben. Ein Kommentar im Tagesspiegel (Jost Müller-Neuhof) setzt sich damit auseinander, dass derzeit wohl 40 Anträge auf die lange Bank geschoben werden. Der Gesundheitsminister und die ihm unterstellte Behörde seien aber in der Pflicht, den Richterspruch umzusetzen. Im Übrigen drohe kein Dammbruch, denn die Abgabe von Suizidmitteln werde die Ausnahme der Ausnahmefälle bleiben.

Suizid: Staat darf Zugang zu Betäubungsmitteln „in extremen Ausnahmesituationen“ nicht verwehren

RA Thorsten Siefarth - LogoDas allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll – vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Daraus kann sich im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vor wenigen Tagen entschieden. Mehr lesen

Heimversorgung: Apotheker darf externen Lagerraum auch anderweitig verwenden!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Apotheker versorgt Heime mit Arzneimitteln. Dazu nutzt er einen externen Lagerraum. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Apotheker diesen Raum außer zur Lagerhaltung auch für andere heimversorgende Tätigkeiten nutzen darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeiten nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet sind. Mehr lesen

Höchstrichterlich genehmigt: Mann darf Hanf im Badezimmer anbauen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einem an Multipler Sklerose (MS) erkrankten Mann eine Ausnahmegenehmigung zum Eigenanbau von Hanf erteilen muss (Urteil vom 6.4.2016, Az. BVerwG 3 C 10.14). Der 52 Jahre alte Mann leidet seit rund 30 Jahren an Multipler Sklerose und konsumiert zur Linderung der Symptome regelmäßig Cannabis. Eine Therapiealternative gibt es nicht. Zwar besitzt der Mann eine Erlaubnis, Medizinalhanf in der Apotheke zu erwerben. Es entstehen jedoch Kosten in Höhe von 1500 Euro, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Also baut der Mann Cannabis in seinem Badezimmer an. Die Richter aus Leipzig haben das BfArM nun verpflichtet, dies ausnahmsweise zu genehmigen.