Urteil zu Nadelstichverletzung: Arbeitgeber muss Schmerzensgeld zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arzt stellte einer mit der Blutentnahme allein beauftragten Auszubildenden keine Sicherheitskanülen zur Verfügung. Obwohl er wusste, dass ein Patient an Hepatitis C erkrankt war. Außerdem sind die Sicherheitskanülen seit Jahren vorgeschrieben. Die Auszubildende infizierte sich bei der Blutentnahme selbst, erkrankte und ist seitdem schwerbehindert. Der Arzt muss deswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro zahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Haftung übernehmen müsse. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg begründet dies insbesondere mit dem bewussten Verstoß gegen bestehende Schutzvorschriften (Urteil vom 9.6.2017, Az. 7 Sa 231/16, hier im Volltext).

Brandenburg: Erstmals Tarifvertrag für Pflege-Azubis mit der Arbeiterwohlfahrt (AWO)

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (verdi) und die Tarifgemeinschaft Brandenburg der Arbeiterwohlfahrt (AWO) haben für die Auszubildenden in der Alten- und Krankenpflege erstmals einen Tarifvertrag abgeschlossen. Er trat zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Damit erhalten die Auszubildenden in der Altenpflege im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 875 Euro brutto; im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von 975 EUR brutto und im dritten Ausbildungsjahr in Höhe von 1075 Euro brutto. Zusätzlich bekommt der Auszubildende jährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 61,6 Prozent des durchschnittlich gezahlten Ausbildungsentgeltes. Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen sowie in den Nachtstunden wird jeweils ein tariflich geregelter Zeitzuschlag gezahlt. Zum 1. Oktober 2018 erhöht sich die Ausbildungsvergütung in der Alten- und Krankenpflege monatlich um 50 Euro.

Auch einem Azubi kann wegen eines dringenden Tatverdachts gekündigt werden

Ein Bank-Azubi wurde vom Arbeitgeber damit konfrontiert, dass in „seiner“ Kasse Geld fehle. Ohne dass der Arbeitgeber diesen Fehlbestand näher bezifferte hatte, wusste der Azubi aber, dass es sich um 500 Euro handelte. Das veranlasste den Arbeitgeber wegen dringenden Tatverdachts zu kündigen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht (Urteil vom 12.2.2015, Az. 6 AZR 845/13). Wenn ein dringender Tatverdacht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unzumutbar mache, dann sei die Kündigung eines Azubis möglich. Das Gericht hat außerdem entschieden: Es bedurfte keiner vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises auf die mögliche Kontaktierung einer Vertrauensperson.