Keine Ratenzahlung für Senioren

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Amtsgericht München hat soeben ein Urteil vom 13.4.2016 bekannt gemacht (Az. 171 C 28560/15, seit dem 9.1.2018 rechtskräftig). Danach darf ein Teleshoppingsender einer 84-jährigen Kundin die Bezahlung in Raten verweigern. Das sei keine Altersdiskriminierung, so das Münchner Gericht. Es lehnte den begehrten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3000 Euro ab. Begründung: „Es ist aber nun einmal so, dass mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens ansteigt.“ In diesem Fall müsse sich der Verkäufer hinsichtlich der noch offenen Raten an die Erben halten. Das sei dann aber sehr aufwendig und das wirtschaftliche Ausfallrisiko steige deutlich an.

Sturz beim Betreten einer Apotheke: Keine Haftung des Betreibers!

RA Thorsten Siefarth - LogoIm Februar 2015 herrschten in Unterhaching bei München winterliche Verhältnisse. Eine Bewohnerin betrat am späten Nachmittag eine Apotheke in dem Ort, stürzte und zog sich dabei eine Fraktur am rechten Ellenbogen zu. Sie verklagte daraufhin den Apotheker, weil dieser seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Das Amtsgericht München lehnte ab. Eine Apotheke muss nicht die gleichen Sicherheitsvorkehrungen treffen wie ein Kaufhaus. Mehr lesen

Absage eines OP-Termins: Schadensersatz fällig?

RA Thorsten Siefarth - LogoIn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Klinik aus München wurde der Patient zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er einen Operationstermin absagt. Eine solche Vertragsklausel ist in der Regel aber unwirksam. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Mehr lesen

Arzt muss Patientenakte komplett herausgeben

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht nicht. Das hat das Amtsgericht München mit einem soeben bekanntgewordenen Urteil vom 6.3.2015 (Az. 243 C 18009/14) entschieden. Begründung: Die Einsichtnahme soll gerade der Prüfung dienen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob deswegen die Bezahlung der Rechnung zu Recht verweigert wird. Dies würde konterkariert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden.