Seniorin kann Fitnessvertrag anfechten

RA Thorsten Siefarth - LogoEine knapp 70jährige Münchnerin hatte einen Fitnessvertrag unterschrieben, diesen aber vorher nicht durchgelesen. Sie hatte ihre Brille nicht dabei. Das Amtsgericht München hat nun entschieden: Die Seniorin kann den Vertrag anfechten und damit vom Vertrag loskommen. Denn der Mitarbeiter des Fitnessstudios hatte bei der Seniorin eine (irrige) Vorstellung erzeugt, die so aber nicht vom Vertragstext gedeckt war.



Aus zwei Wochen wurden vierundsechzig

Die ältere Dame erhielt einen Flyer von einem Fitnessstudio für Frauen in München. Auf diesem Werbeflyer ist ausgeführt: „Testen Sie uns! 2 Wochen 19,90 Euro – letzter Starttermin 28.2.13.“ Nach einer Rückenoperation Anfang 2013 wurden der Münchnerin sanfte Übungen zur Wiederherstellung der Rückenmuskulatur von den Ärzten empfohlen. Da sie von Sozialhilfe lebt, konnte sie sich einen Vertrag mit einem Fitnessstudio nicht leisten und beschloss, dieses Angebot zu nutzen.

Noch vor Ablauf des Aktionszeitraums ging sie in das Fitnessstudios, legte dort den Werbeflyer vor, gab an, dieses Angebot nutzen zu wollen und unterschrieb eine Vereinbarung. Da sie ihre Brille vergessen hatte, hat sie den Wortlaut der Vereinbarung nicht lesen können, was sie dem zuständigen Mitarbeiter des Fitnessstudios auch gesagt hat. Dieser hat auf mehrmalige Fragen der Münchnerin versichert, dass es sich um einen Vertrag entsprechend dem Angebot, wie auf dem Flyer abgedruckt, handeln würde.

Tatsächlich hat die Münchnerin einen Vertrag unterschrieben, in dem sie sich unter anderem für 64 Wochen Basispaket zu fast 16 Euro pro Woche und ein Startpaket zu 49 Euro verpflichtete.

Fitnessstudio klagt 1130 Euro ein

Nachdem sie zu Hause mit der Brille den Vertrag durchgelesen den Irrtum bemerkt hatte, forderte sie das Fitnessstudio auf, den Vertrag rückgängig zu machen, da sie sich getäuscht fühlte und sie sich die Gebühren nicht leisten konnte.

Das Fitnessstudio bestand auf der Einhaltung des Vertrags und verlangt unter anderem sämtliche Beiträge für die Restlaufzeit und das Startpaket, insgesamt 1.130 Euro. Die Münchnerin zahlte jedoch nicht. Das Fitnessstudio erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Dort bekam die Münchnerin von der zuständigen Richterin jetzt Recht. Sie muss nichts bezahlen.

Richterin beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs

Das Gericht hat entschieden, dass der Vertrag von der Münchnerin wirksam angefochten werden konnte, da sie sich über dessen Inhalt geirrt hat. Sie sei davon ausgegangen, nur eine zweiwöchige Nutzungsvereinbarung abgeschlossen zu haben gemäß dem Flyer, den sie bei den Vertragsverhandlungen vorgelegt hat.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1994 entschieden, dass derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat, den Vertrag anfechten kann, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat. Da die Münchnerin den Vertrag mangels Brille nicht lesen konnte und auch nicht durchgelesen hat, hat sie, ohne dies zu merken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht, als das, was sie in Wirklichkeit hatte erklären wollen. Sie hat sich darüber geirrt, welche Bedeutung ihrer Erklärung bei dem Geschäft zugekommen ist.

Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Beteiligten wie auch der Gesamtumstände davon überzeugt, dass sie den Vertrag, wenn sie den tatsächlichen Inhalt gekannt hätte, so nicht unterschrieben hätte. Warum sollte sie – ohne das Fitnessstudio zu kennen und mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen – gleich einen Langzeitvertrag abschließen wollen, zumal teurer als das Testangebot? Ohnehin kam eine Mitgliedschaft aus finanziellen Gründen nicht in Frage.

Bei aller Geschäftstüchtigkeit von Fitnessstudios konnte das Gericht aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Kundin vorsätzlich getäuscht, ja angelogen worden ist. Vielmehr dürfte – wie so oft – der Fehler auf beiden Seiten gelegen haben: Wird schlecht zugehört, redet man ganz schnell aneinander vorbei.

Referenz: Urteil des Amtsgerichts München vom 18.6.14, Az. 271 C 30721/13

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 30.10.2014

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