Der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht nicht. Das hat das Amtsgericht München mit einem soeben bekanntgewordenen Urteil vom 6.3.2015 (Az. 243 C 18009/14) entschieden. Begründung: Die Einsichtnahme soll gerade der Prüfung dienen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob deswegen die Bezahlung der Rechnung zu Recht verweigert wird. Dies würde konterkariert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden.