Wenn ein Tarifvertrag für „hohe Feiertage“ einen Zuschlag auf den Arbeitslohn vorsieht, dann gilt das auch für Oster- und Pfingstsonntag. Es sei irrelevant, so eine aktuell bekannt gewordene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, dass diese Tage keine gesetzlichen Feiertag seien (Urteil vom 22. Februar 2019, Az. 6 Sa 996/18). Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden. Sie dürfen diese, als besonders wichtig erachteten Tage nicht frei bestimmt verbringen. Vor allem nicht im Kreis der Familie. Stattdessen müssen sie arbeiten. Diese Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise vor – wenn nicht sogar stärker – wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nierenspende aus Sierra-Leone: Kasse muss dafür nicht zahlen
Der Kläger war auf der Suche nach einer Nierenspende. Seine Familienmitglieder kamen nicht in Frage. Ein Mann aus Sierra-Leone erklärte sich dazu bereit. Es handelte sich um den Bruder eines Mannes, mit dem der Kläger in einem Verein seit 20 Jahren zusammen arbeitete. Doch die Krankenkasse des nierenkranken Mannes weigerte sich, die Kosten für die Transplantation zu übernehmen. Zu Recht, hat das Sozialgericht Berlin am 12. März 2019 geurteilt (Az. S 76 KR 1425/17). Die Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil sich der Spender und der Kläger nicht „in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen“ würden. Das fordert aber § 8 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes. Es habe nicht etwa der Kläger den Kontakt zum Spender aufgenommen, so das Gericht. Vielmehr sei die Initiative vom Bruder des Spenders ausgegangen. Er habe noch nicht einmal den Spender direkt angesprochen, sondern eine allgemeine Frage an die Familie gerichtet, ob „einer seiner Geschwister“ zur Spende bereit wäre. Außerdem habe der Spender seine Bereitschaft zur Spende zu einem Zeitpunkt erklärt, zu dem er den Kläger noch gar nicht persönlich gekannt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Widerruf eines Aufhebungsvertrags, der im Wohnzimmer abgeschlossen wurde?
Eine Arbeitnehmerin hatte mit dem Arbeitgeber in ihrem Wohnzimmer einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Später hat sie ihn wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Ein Anfechtungsgrund war jedoch nicht erkennbar. Was den Widerruf angeht: Der ist bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, grundsätzlich möglich. Das gilt aber nicht für Arbeitnehmer. So ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2019 (Az. 6 AZR 75/18). Der Rechtsstreit wurde allerdings an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt werden, ob der Arbeitgeber das Gebot des fairen Verhandelns verletzt hat. Ist das der Fall, dann müsste der Arbeitgeber die Mitarbeiterin womöglich dann doch weiterbeschäftigen.
Bundesverfassungsgericht: „Totalbetreute“ dürfen bei Europawahl mitmachen
Wer in allen Angelegenheiten unter Betreuung steht, der war bislang von der Wahl zum Bundestag ausgeschlossen (Totalbetreuung). Am 29. Januar 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung im Bundeswahlgesetz für rechtswidrig erklärt. Nun hat es gestern Abend per einstweiligem Rechtsschutz entschieden, dass diese Betreuten bereits bei der Europawahl am 25. Mai 2019 mitmachen dürfen (Az. 2 BvQ 22/19). Die Betroffenen müssen dazu einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Übrigens: Eine derart schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist äußerst selten!
Wissen über die Rechte pflegebedürftiger Menschen stärken
Die Pflege-Charta ist das zentrale Grundsatzdokument für eine gute, würdevolle Pflege. Um deren Umsetzung in der Pflegepraxis zu unterstützen, hat das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) ein multimediales Informations- und Schulungspaket zur Pflege-Charta entwickelt. Dazu gehören animierte Erklärfilme und Präsentationsfolien, die einen Überblick über Ziele, Hintergründe und Inhalte der Pflege-Charta geben. Auch interaktive Elemente stehen zur Verfügung: In einem Online-Quiz kann man sein Wissen über die Pflege in Deutschland und die Pflege-Charta testen und vertiefen. Eine Online-Bildergeschichte zeigt, wie das Recht auf gute Pflege in der Praxis aussehen kann.
7 Tipps für die Dienstplangestaltung
Ende 2018 hat der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) eine Meinungsumfrage durchgeführt. Thema: Erwartungen an eine gute Dienstplanung. Aus den soeben veröffentlichen Ergebnissen lassen sich folgende Tipps ableiten:
- Der fertige Plan sollte mindestens einen Monat im Voraus geplant werden. Für die Planung der Wochenenden ist ein noch längerer Vorlauf gut.
- Die Befragten gaben an, dass sie sich regelmäßige Dienste auch für Wochenenden wünschen – ohne ständige Wechsel.
- Außerdem wollen sie nach einem Nachtdienst ausreichend frei bekommen.
- Dienste für nicht mehr als sieben Tage am Stück planen.
- Keine kurzen Wechsel zwischen den Diensten (z. B. vom Spätdienst auf den Frühdienst) vorsehen.
- Es muss möglich sein, dass Pflegekräfte (die ihnen gesetzlich zustehenden!) Pausen machen können.
- Dienstpläne sind nach Bekanntgabe verbindlich. Sie dürfen nur noch einvernehmlich oder im absoluten Notfall geändert werden. Dass muss so auch umgesetzt werden.