Will (oder muss) ein Mieter in eine Pflegeeinrichtung umziehen, so steht die Kündigung der bisherigen Wohnung an. Eine ordentliche Kündigung ist zweifellos möglich, nicht aber eine außerordentliche und fristlose. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden (Urteil vom 8. November 2018, Az. 205 C 172/18): Alleine dass ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Wohnung nicht mehr nutzen kann, rechtfertige keine außerordentliche fristlose Kündigung. Außerdem stelle die dreimonatige Kündigungsfrist regelmäßig keine Überforderung für den Mieter dar. Er kann allerdings – je nach den Umständen – einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter einen Aufhebungsvertrag mit ihm abschließt. Dazu muss er aber auf jeden Fall einen Nachfolger benennen können.
Unterlagen Pflegebedürftiger per Fax versenden?
Bei der Fax-Versendung von Unterlagen, die Daten von Pflegebedürftigen enthalten, ist Vorsicht geboten. So muss z. B. gewährleistet sein, dass auf der Gegenseite auch wirklich nur die Berechtigten die Unterlagen einsehen können. Doch das Problem ist viel grundsätzlicher: Ist die Faxversendung von Unterlagen Pflegebedürftiger überhaupt erlaubt? Mehr lesen
Kostenloser „Artikel des Monats“ Juli 2019: Künstlersozialversicherung in Pflegeeinrichtungen
Auch Pflegeeinrichtungen müssen Beiträge an die Künstlersozialversicherung zahlen. Wenn sie z. B. einen Musiker für einen Tanztee engagieren. Oder einen Grafiker zur Erstellung von Publikationen. Alles Wissenswerte dazu findet sich in meinem „Artikel des Monats“ Juli 2019 (kostenloser Download, 1,2 MB). Ein Artikel aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Vielen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.
Seit 1. Juli sind Midijobs attraktiver: Verdienstgrenze gestiegen!
Bis dato dürfen Midijobber maximal 850 Euro pro Monat verdienen, um in den Genuss von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen zu kommen. Zum 01.07.2019 wird die Gleitzone kräftig ausgeweitet, so dass Midijobber nun bis zu 1.300 Euro pro Monat verdienen dürfen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. hin. Mehr lesen
Urteile zur Sterbehilfe: Dürfen Helfer den Suizid jetzt bis zum Tod begleiten?
Zwei Ärzte aus Berlin und Hamburg hatten suizidwillige Personen bei der Selbsttötung begleitet. In der zweiten Instanz wurden sie bereits freigesprochen: Kein Tötungsdelikt, keine unterlassene Hilfeleistung. Diese Freisprüche hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun gestern bestätigt (Urteile vom 3. Juli 2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18). Entscheidend sei, dass sich die Suizidentinnen freiverantwortlich zur Selbsttötung entschieden hatten. Dann müsse ein Arzt, wenn er bei dem Suizid anwesend ist, diesen Willen respektieren und dürfe keine „Rettungsmaßnahmen“ ergreifen. Es liegt also kein strafbares Unterlassen vor. Das Urteil des BGH ist deswegen spektakulär, da es über viele Jahrzehnte eine andere Rechtsprechung gab. Was dazu geführt hat, dass Angehörige zwar (straflose!) Beihilfe zum Suizid leisten durften, sich vom Suizidenten dann aber entfernen musste, wenn dieser zur Tat geschritten ist. Das dürfte nach dieser Rechtsprechung nun anders zu beurteilen sein.
Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich sind nicht genehmigungsbedürftig!
Es ist kaum nachvollziehbar: Freiheitsentziehende Maßnahmen in einem „Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung“ sind nach § 1906 Abs. 4 BGB genehmigungsbedürftig – nicht aber, wenn sie zu Hause vorgenommen werden. Das hat einmal mehr das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen entschieden (Beschluss vom 28. Mai 2019, Az. A XVII 9/18). Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass es auch zu Hause keine absolute Freiheit gebe. Es bedürfe immer einer gesetzlichen Grundlage, bzw. einer Rechtfertigung. Zum Beispiel, wenn der Betroffene sein Einwilligung zu Bettseitenteilen gegeben hat. Oder wenn diese in einer akuten Notsituation angebracht werden. Die Besonderheit des in Garmisch-Partenkirchen entschiedenen Falles: Die Versorgung wurde durch eine 24-Stunden-Pflegekraft sichergestellt. Diese lebte in einer räumlich abgetrennten Wohnung. Damit lag aber keine „sonstige Einrichtung“ vor, weil es an einem „institutionellen Rahmen“ fehlte. Also lag weiterhin eine häusliche Umgebung vor – und damit keine Genehmigungsbedürftigkeit für freiheitsentziehende Maßnahmen.