Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Ende 2015 entschieden, dass Arbeitgeber für Nachtarbeit, pi mal Daumen, 30 Prozent Zuschlag zum Bruttostundenlohn gewähren müssen. Fällt die Nachtarbeit nicht regelmäßig an, dann können 25 Prozent ausreichend sein. Außerdem könne es, je nach Besonderheit der Tätigkeit, Abweichungen geben. Nun wurden zwei Urteile des Landesarbeitsgerichts Mainz (vom 29. Januar 2019, Az. 6 Sa 138/18) und des Landesarbeitsgeichts Baden-Württemberg (vom 11. Januar 2019, Az. 9 Sa 57/18) bekannt. Die Schwaben sprechen einer Altenpflegerin in Dauernachtwache nur 20 Prozent Zuschlag zu. Zusammengesetzt aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 Prozet und einer Erhöhung von weiteren 5 Prozent für den Umstand der Dauernachtwache. Die Rheinland-Pfälzer gewähren einer Pflegekraft in ähnlicher Position immerhin 25 Prozent Zuschlag. In beiden Fällen wurde aus Gemeinwohlgründen der vom BAG vorgesehene Zuschlag herabgesetzt. Was mir nicht unbedingt einleuchtet. Fakt ist jedoch: Die Rechtsprechung für Nachtzuschläge in der Pflege ist damit sehr uneinheitlich.
Häusliche Krankenpflege in Pflege-WGs: Erste Urteile gegen AOK
Kassen müssen häusliche Krankenpflege grundsätzlich auch in Pflege-Wohngemeinschaften übernehmen. Die AOK weigert sich seit geraumer Zeit, wohl vor allem in Bayern, die Kosten dann zu zahlen, wenn es sich um „einfache“ Tätigkeiten handelt. Ihr Argument: Medikamentengabe, Blutzuckermessung oder das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen könnten auch die (nicht pflegerischen) Betreuungskräfte übernehmen. Gegen die Ablehnungsbescheide laufen viele Klagen, bei mir sind es im Moment ca. zwanzig. Nun hat das Sozialgericht Landshut drei Entscheidungen getroffen, in denen die AOK unterliegt. Wie man der Presse entnimmt, will die AOK zwar vorläufig die Kosten wieder landesweit übernehmen. Dennoch erwägt sie eine Berufung gegen die Urteile und plant den Gang durch alle drei Instanzen. Selbst die bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml hat sich eingeschaltet. Sie begrüße das Einlenken der Kassen.
Rollläden gegen die Hitze: Pflegekasse muss elektrische Umrüstung aber nicht bezahlen
Eine 88-jährige Dame (Pflegegrad 2) beantragte bei ihrer Pflegekasse die Übernahme der Kosten zur Umrüstung aller Rollläden im Haus auf Elektroantrieb. Die Hitze im Sommer sei wegen ihrer Herzschwäche lebensbedrohlich. Doch das Sozialgericht Mannheim wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2019 ab (Az. S 11 P 734/19, noch nicht rechtskräftig). Zwar sehe § 40 Abs. 4 SGB XI Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vor. Die Ausstattung von Fenstern mit Rollläden gehöre grundsätzlich aber nicht dazu. Sie dienten einem gehobenen Wohnkomfort. Die Maßnahme sei auch im Einzelfall der Klägerin nicht zur Linderung von Beschwerden aufgrund der Erwärmung der Wohnung erforderlich. Der Ortstermin habe ergeben, dass Wohn- und Schlafzimmer jedenfalls teilweise bereits mit elektrischen Rollläden ausgestattet seien. Die Klägerin könne in Räume ausweichen, in denen sie die Rollläden selbständig bedienen könne.
Urteil: 12.000 Euro Schmerzensgeld wegen Fixierung ohne richterliche Genehmigung
Das Land Hessen muss einer Patientin wegen ihrer Fixierung und Zwangsmedikationen in einer psychiatrischen Klinik ohne richterliche Genehmigung ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem gestern veröffentlichtem Urteil entschieden. Nach einer Frühgeburt gestaltete sich die häusliche Situation der Klägerin schwierig. Ein Notruf ihres Ehemanns führte 2014 zur Einweisung der Klägerin gegen ihren Willen in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses. Dort befand sie sich gut zwei Wochen und wurde dabei teilweise fixiert und mit Medikamenten therapiert. Das Amts- und das Landgericht hatten damals die vorläufige Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung für zulässig erklärt. Mehr lesen
Rüpeleien eines Angehörigen rechtfertigen Kündigung der Heimbewohnerin
Eine Heimbewohnerin ist geistig und körperlich behindert und hat einen hohen Pflegebedarf. Rechtlich betreut wird sie von ihrer Mutter. Deren Lebensgefährte hat sich in der Pflegeeinrichtung ziemlich rüpelhaft verhalten. Deswegen hat das Heim der Bewohnerin außerordentlich gekündigt. Die Kündigung war ausnahmsweise gerechtfertigt. So hat es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden. Mehr lesen
Bayern: Verfassungsgericht stoppt Pflege-Volksbegehren
Das bayerische Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ wurde gestern vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für unzulässig erklärt. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthält vor allem Qualitätsanforderungen und Regelungen zur Bemessung des Pflegepersonals für den Bereich der stationären Krankenhausbehandlung. Die Begründung des Gerichts für die Ablehnung: Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für das, was mit dem Volksbegehren erreicht werden sollte. An einer ähnlichen Begründung war auch schon ein Pflege-Volksbegehren in Hamburg gescheitert. Außerdem dürfe die Staatsregierung durch den Volksgesetzgeber nicht zur Vorlage eines Gesetzentwurfs verpflichtet werden, so die bayerischen Verfassungsrichter. Schließlich sei in der Begründung des Volksbegehrens die geltende Rechtslage unzutreffend und unvollständig erläutert worden.