Kasse lehnt zu spät ab: Versicherter erhält beantragte Leistung

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit Februar 2013 befindet sich eine Regelung im Gesetz, nach der die Kassen zur Übernahme der Leistung verpflichtet sein können, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig entscheiden (§ 13 Abs. 3a SGB V). Aktuell trifft es die DRV Knappschaft-Bahn-See. Sie muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom gestrigen Tag (Az. B 1 KR 25/15 R) einem Versicherten die Kosten für 25 Sitzungen psychotherapeutische Leistungen als Langzeittherapie ersetzen. Die Kasse lehnte die Leistung erst nach knapp sechs Wochen ab, ohne den Versicherten über die Einholung eines Gutachtens zu informieren. Die Kasse hätte aber binnen drei Wochen entscheiden oder den Versicherten informieren müssen, dass sie ein Gutachten einholt.

Auch ein Schwiegersohn muss dem Sozialamt seine Finanzen offenlegen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Sozialamt hatte „Hilfe zur Pflege“, eine Sozialhilfeleistung für eine pflegebedürftige Dame übernommen. Daraufhin hat es geprüft, ob deren Tochter einen Teil der Leistung übernehmen muss und wollte sowohl von der Tochter als auch ihrem Ehemann Auskunft über Einkommen und Vermögen. Doch letzter wehrte sich dagegen, weil er selbst gegenüber seiner Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig sei. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage in zweiter Instanz jedoch ab (18.2.2016, Az. L 5 SO 78/15). Begründung: Selbst wenn die Tochter kein über ihren eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe, muss sie unter Umständen für die Mutter zahlen. Und zwar dann, wenn ihr Ehemann soviel verdient, dass sie ihr Einkommen gar nicht für den Unterhalt der eigenen Familie verwenden muss. Auch ein eventuelles Taschengeld, das der Ehemannes seiner Ehefrau gibt, ist dabei zu berücksichtigen. Deswegen hat das Sozialamt ein Recht, auch über die Finanzen des Schwiegersohnes der Hilfeempfängerin Auskunft zu erhalten.

Wertsachen im Krankenhaus gestohlen: Wann haftet der Arbeitgeber?

RA Thorsten Siefarth - Logo Dem Mitarbeiter eines Krankenhauses wurden Sachen im Wert von 20.000 Euro gestohlen. Bereits das Arbeitsgericht Herne hatte die Klage des Mannes auf Schadensersatz abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich dem angeschlossen, woraufhin der Mann seine Berufung zurückzog. Mehr lesen →

Jetzt wird’s ernst: MDK vertieft die Abrechnungsprüfung bei Pflegediensten

RA Thorsten Siefarth - LogoMit Verabschiedung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 1. Januar 2016 muss der MDK nun auch die Leistungsabrechnung von Pflegeunternehmen prüfen. Wie der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. berichtet, hat der GKV-Spitzenverband dazu ein Konzept für die ambulanten Pflege erarbeitet. Dessen Praktikabilität wird nun im Rahmen eines Pilotprojektes überprüft. Zwischen dem 14.3.2016 und dem 8.4.2016 werden in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein, Nord (Hamburg) und dem Saarland jeweils 20 Pflegedienste nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Im Rahmen der MDK-Regelprüfungen werden insgesamt zehn Fragen abgeprüft, ausschließlich bei Kunden, die regulär im Rahmen der Stichprobe besucht werden. Die betroffenen Pflegedienste werden im Vorfeld nicht gesondert informiert. Es sei nicht beabsichtigt, die im Rahmen der Erprobung gesammelten Erkenntnisse an die Pflegekassen weiterzuleiten.

Beschäftigung von geflüchteten Menschen in der Pflege

RA Thorsten Siefarth - LogoEs gibt sicherlich auch im Pflegebereich Möglichkeiten, geflüchtete Menschen zu beschäftigen. Selbstverständlich werden sie nicht gleich die anspruchsvollen Tätigkeiten einer Pflegekraft ausfüllen können. Selbst wenn sie in ihrem Heimatland entsprechende Qualifikationen erworben haben, steht meist die Anerkennung ihrer Qualifikation hier in Deutschland entgegen. Trotzdem bieten Pflegeunternehmen derart unterschiedliche Tätigkeiten, dass auch geflüchtete Menschen dafür in Frage kommen. Die Bundesagentur für Arbeit hilft mit umfangreichem Infomaterial, deren Einstellung zu bewerkstelligen.

Geplantes Pflegeberufegesetz: Eckpunkte für Verordnung liegen vor

RA Thorsten Siefarth - LogoImmer wieder wurde bemängelt, dass man das geplante neue Pflegeberufegesetz nicht beurteilen könne, solange die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dazu nicht vorliege. Die Bundesministerien für Gesundheit sowie Familie haben nun die lange erwarteten Eckpunkte für eine solche Verordnung (pdf, 73 kB) vorgelegt. Diese treffen zuallererst detaillierte Regelungen zur Dauer, Struktur, zur inhaltlichen Gestaltung sowie zum praktischen Teil der beruflichen Pflegeausbildung. Zudem formuliert die Verordnung die Bestimmungen der staatlichen Prüfung sowie zur Praxisbegleitung und -anleitung. Weitere Festlegungen betreffen das berufsqualifizierende Pflegestudium. Interessant ist unter anderem werden, dass in der Verordnung die Praxisstunden beim einstellenden Träger von bisher 2.500 Stunden um ca. die Hälfte auf 1.300 Stunden reduziert werden sollen.