Krankenpfleger Niels H.: Weitere 84 Patientenmorde?

RA Thorsten Siefarth - LogoMan kann wohl mittlerweile von der größten Mordserie in der Kriminalgeschichte der Bundesrepublik Deutschland sprechen. Der Krankenpfleger Niels H. wurde bereits wegen zweifachen Mordes, drei versuchter Morde sowie einer gefährlichen Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Weil er vor Gericht bereits weitere Taten gestanden hatte, ermittelte die Staatsanwaltschaft. Wie verschiedene Medien berichten, gehen die Ermittlungsbehörden jetzt von 84 weiteren Tötungen aus, die Niels H. an der Oldenburger Klinik begangen haben soll. Man muss sich schon fragen, warum nicht früher eingeschritten wurde. Denn es lagen wohl schon früh Verdachtsmomente vor. Heribert Prantl nennt das in der Süddeutschen Zeitung ein „mörderisches Organisationsverschulden“.

Jeder fünfte Antrag auf Pflegeleistungen wird abgelehnt

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit Inkrafttreten der Pflegereform zu Beginn dieses Jahres wurde bei 70.106 Versicherten kein Pflegegrad festgestellt. Bei insgesamt 349.337 Erstgutachten des Medizinischen Diensten der Krankenversicherungen macht das einen Prozentsatz von 20,1. Das geht aus einer Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf eine Anfrage der Linken-Bundestagsfraktion hervor. Das Ministerium weist allerdings darauf hin, dass die Quote der genehmigten Anträge höher liege als im Vorjahr. Mein Kommentar: Eine Einstufung in den Pflegegrad 1 bringt noch nicht allzu viele Leistungen für den Versicherten. Erst ab Pflegestufe 2 gibt es zum Beispiel Pflegegeld. Wenn also die Genehmigungsquote durchaus höher sein mag, für viele allerdings nur Pflegegrad 1 herausspringt, dann kann das insgesamt ein Rückschritt sein.

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Hauspflegerin arbeitete bei einer Sozialstation. Da sie sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase im Rahmen eines privaten Insolvenzverfahrens befand, hatte die Sozialstation den unpfändbaren Teil ihres Nettolohnes an den Treuhänder abgeführt – inklusive Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das geschah zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat (Urteil vom 23.8.2017, Az. 10 AZR 859/16). Denn Arbeit zu dieser Zeit ist ein besonderes Erschwernis. Zulagen für diese Zeiten sind pfändungsfrei. Anders sieht es aus bei Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit.

Urteil zur Mindestbesetzung mit Pflegekräften: Spruch der Einigungsstelle ist wirksam

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ging um die personelle Ausstattung auf bestimmten Stationen eines Klinikums. Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter konnten sich nicht auf eine Mindestbesetzung verständigen. Schließlich hat die angerufene Einigungsstelle entschieden. Der Arbeitgeber sah in dem Einigungsspruch jedoch einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Kiel jetzt entschieden hat. Jedenfalls dann, wenn die Schichtbesetzung durch den Einigungsspruch nicht starr vorgegeben wird. Mehr lesen