Zahnreinigung bei Pflegebedürftigem: Nicht Krankenkasse, sondern Pflegekasse zuständig

RA Thorsten Siefarth - LogoDer 1975 geborene Kläger ist körperlich und geistig behindert (Pflegestufe III). Er ist nicht zu einer selbständigen Mundhygiene in der Lage und beantragt deswegen von seiner Krankenkasse, die Kosten für eine wöchentliche Zahnreinigung durch seine Zahnärztin zu übernehmen. Sozialgericht und Landessozialgericht hatten die Kasse noch dazu verurteilt. Das Bundessozialgericht lehnt jedoch ab (Urteil vom 11.7.2017, Az. B 1 KR 30/16 R). Begründung: Die Versorgung mit zahnärztlicher Zahnreinigung gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Es liegt auch kein „Systemversagen“ vor. Vielmehr handelt es sich um eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Die regelmäßige Zahnpflege gehört auch bei Menschen mit Behinderung zum genuinen Aufgabenkreis von Pflegefachkräften.

Seit 1. August 2017: Pflegeunternehmen müssen verschärfte Abfallvorschriften beachten!

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit dem 1. August 2017 ist für Gewerbeabfälle eine verschärfte Mülltrennung und genauere Dokumentation Pflicht. Das betrifft auch Pflegeunternehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV). Die geänderten Vorschriften sehen eine strenge Getrennthaltungspflicht vor. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen gibt es nun 8 Kategorien: Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier; Glas; Kunststoffe; Metalle; Holz; Textilien; Bioabfälle; weitere Abfallfraktionen. Pflegeunternehmen sollten sich am besten von ihrem Abfallentsorgungsunternehmen beraten lassen. Auch hinsichtlich der erweiterten Dokumentationspflicht für alle Abfallarten.

Abgabe von Suizidmitteln: Missachtet Bundesgesundheitsminister den Richterspruch?

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesverwaltungsgericht hatte vor ungefähr einem halben Jahr entschieden, dass Patienten bei starken Leiden und fehlenden Alternativen einen Anspruch auf die Abgabe von Medikamenten zur Selbsttötung haben. Ein Kommentar im Tagesspiegel (Jost Müller-Neuhof) setzt sich damit auseinander, dass derzeit wohl 40 Anträge auf die lange Bank geschoben werden. Der Gesundheitsminister und die ihm unterstellte Behörde seien aber in der Pflicht, den Richterspruch umzusetzen. Im Übrigen drohe kein Dammbruch, denn die Abgabe von Suizidmitteln werde die Ausnahme der Ausnahmefälle bleiben.

Urteil zum Nottestament: Sohn der begünstigten Lebensgefährtin kann nicht Zeuge sein

RA Thorsten Siefarth - LogoWer seinem Tod sehr nahe ist, selbst aber kein Testament mehr zu verfassen vermag, der kann dies mit Hilfe von drei Zeugen bewerkstelligen (§ 2250 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 5.7.2017, Az. 2 Wx 86/17) hat jetzt bekanntgegeben: Ein solches Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Lebensgefährtin daran mitwirkt. Denn: Als Zeuge können die Kinder oder bestimmte andere Verwandte, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhalten, nicht mitwirken. Auch ein vierter Zeuge half nichts. Denn diese Person hatte die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört, war aber nicht an der Beurkundung beteiligt. Zum anderen verfügte die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse.