Anfang des kommenden Jahres tritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft. Mit im Schlepptau hat er die neuen Pflegegrade. Diese lösen die bisherigen Pflegestufen ab. Alle Versicherten, die am 31. Dezember 2016 bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden am 1. Januar 2017 ohne neue Antragstellung und ohne erneute Begutachtung aus den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Niemand wird durch die Umstellung schlechter gestellt. Wie der Gesamtverband der Kassen (GKV-Spitzenverband) nun mitteilt, werden sich die Pflegekassen ab Mitte Oktober bis Dezember bei jedem Einzelnen schriftlich melden und ihn über seinen künftigen Pflegegrad informieren. Mehr lesen
Bundesgerichtshof: Patientenverfügungen müssen konkret genug sein!
Das war ein Paukenschlag am 6. Juli 2016: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte eine Unmenge an Patientenverfügungen unwirksam sein! Die Begründung des Gerichts in dem zugrundeliegenden Fall: Die Verfügung war zu wenig konkret. Doch was ist nun zu tun? Mehr lesen
Online-Rechner hilft bei Ermittlung des Pflegegrades
Ab Anfang nächsten Jahres werden die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Wer bisher bereits eine Pflegestufe hatte, der wird automatisch in die neuen Pflegegrade überführt. Wer allerdings völlig neu eingestuft wird, der muss in einem Prüfverfahren verschiedene Module durchlaufen. Allerdings ist das neue Bewertungssystem nicht besonders transparent. Denn der Pflegegrad wird letztlich anhand einer komplizierten Formel berechnet. Hier kann der Pflegegradrechner des Onlineportals nullbarriere.de helfen. Dort werden die einzelnen Bewertungsmodule abgefragt und schließlich der Pflegegrad ermittelt.
Kommunen sollen eigene Pflegestützpunkte einrichten dürfen
Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) soll die Beratung von Pflegebedürftigen und Angehörigen in den Kommunen verbessert werden. Der Gesetzentwurf (pdf, 2,4 MB), der nun im Bundestag zur Beratung vorliegt, umfasst auch schärfere Kontrollen, um Abrechnungsbetrug durch kriminelle Pflegedienste zu verhindern. Mehr lesen
Rundfunkbeiträge: Menschen mit Schwerbehinderung müssen ein Drittel zahlen
Es gibt eine Regelung, nach der behinderte Menschen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht vollständig befreit werden können. Wenn ihr Grad der Behinderung dauerhaft wenigstens 80 vom Hundert beträgt und sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Eine andere Vorschrift hingegen sieht unter diesen Voraussetzungen lediglich eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel des regulären Beitrags vor. Letztere Vorschrift setzt sich durch, das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (6.9.2016, Az. 2 S 2168/14). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich.
Pflege von Angehörigen kann Erbansprüche bringen
Kinder oder Enkel, die ihre Eltern bzw. Großeltern gepflegt haben, können mehr erben als andere Verwandte. Das gilt auch dann, wenn sie neben ihrem Job gepflegt haben. Nach § 2057a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht nämlich eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich, wenn ein „Abkömmling“ den Verstorbenen „während längerer Zeit gepflegt hat“. Darauf weist biallo.de (Rolf Winkel), ein Verbraucherportal für private Finanzen, in einem aktuellen Beitrag hin. Der Autor erläutert die gesetzliche Regelung und gibt Tipps für die Umsetzung.