Heftig umstritten: Bundestag diskutiert über Studien mit Demenzkranken

RA Thorsten Siefarth - LogoBei einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses ging es um eine sehr strittige Frage: Sollen Arzneimittelstudien an nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen (zum Beispiel Demenzkranken) auch dann zulässig sein, wenn sie nur gruppennützig sind, den Betroffenen selbst also keine Vorteile bringen? Das ist bislang in Deutschland verboten und soll nach dem Willen der Bundesregierung mit einer gesetzlichen Änderung künftig erlaubt werden. Wer die einzelnen Argument nachlesen will, der kann das hier tun.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Preisbindung rezeptpflichtiger Medikamente ist unzulässig

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland für unzulässig erklärt. Ansonsten würde der freie Warenverkehr in der EU behindert. Ausgangspunkt: Die „Deutsche Parkinson Vereinigung“ hatte für ihre Mitglieder ein Bonussystem für verschreibungspflichtige Medikamente ausgehandelt. Das schmeckte der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aber gar nicht. Sie ging dagegen vor Gericht. Mehr lesen

Urteil: Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber übernahm die Fortbildungskosten für einen Mitarbeiter. Das Finanzamt war der Ansicht, das sei ein Werbungskostenersatz. Die Beträge würden steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Doch das Finanzgericht Münster entschied anders (Urteil vom 09.08.2016, Az. 13 K 3218/13 L): Wenn das Eigeninteresse des Arbeitgebers überwiege, dann stelle die Zahlung keine Entlohnung dar. Im Pflegebereich dürfte dies bei organisatorischen Fortbildungen erfüllt sein. Bei einer fachlichen Fortbildung könnte das Eigeninteresse des Arbeitgebers darin liegen, dass er erweiterte Möglichkeiten zur Delegation hat. Im Einzelfall kommt es also auf die näheren Umstände an.

Anhörung: Experten üben heftige Kritik am Dritten Pflegestärkungsgesetz

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern fand eine Anhörung zum Dritten Pflegestärkungsgesetz im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags statt. Die Experten warnten vor allem vor den drohenden Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung. Durch die geplante Konkurrenz von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe würden die Betroffenen deutlich schlecher gestellt. Außerdem schade das geplante Gesetz den Kommunen, deren Steuerungskompetenz zwar gestärkt werden soll, die als Kostenträger aber überlastet würden. Mehr Details enthält der Bericht des Deutschen Bundestages.

Entlassung aus dem Krankenhaus: Bundesschiedsamt entscheidet über reibungslosen Übergang

RA Thorsten Siefarth - LogoWerden Patienten aus dem Krankenhaus entlassen, dann haben sie einen Anspruch darauf, dass dies möglichst reibungslos organisiert wird. Dazu gehören z. B. ein Entlassbrief und ein Medikationsplan. Außerdem kann der Krankenhausarzt bei Bedarf Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen. Trotz zahlreicher Regeln funktionierte das Entlassmanagement bisher aber schlecht. Das Problem: Vertreter von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen konnten sich nicht über bundesweite Rahmenvorgaben einigen. Deswegen hat nun das Bundesschiedsamt darüber entschieden. Die Versorgungslücke nach einem Krankenhausaufenthalt schließt sich nun – hoffentlich.

Ehepartner sollen sich automatisch gegenseitig vertreten dürfen

RA Thorsten Siefarth - LogoEhepartner sind grundsätzlich nicht berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten. Die Heirat reicht dazu nicht. Man muss sich regelrecht bevollmächtigen. Der Bundesrat möchte nun, dass sich Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Gesundheitssorge und Fürsorge künftig automatisch vertreten dürfen. Er hat dazu am 14.10.2016 eine Gesetzesinitiative beschlossen: Ist eine volljährige Person aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden und hat die betroffene Person nichts Gegenteiliges geäußert, so darf der Partner die mit dem Krankheitsfall unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit regeln. Er kann dann beispielsweise in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Ärzten und Krankenhäusern abschließen oder Ansprüche des Partners gegenüber der Krankenversicherung geltend machen.