Freiheitsentziehende Maßnahmen und die Angst der Heime vor der Haftung

RA Thorsten Siefarth - LogoÄrzteblatt.de berichtet darüber, dass in Thüringen zu viele Anträge auf Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) gestellt würden. Es gehe hauptsächlich um Bettgitter oder Haltegurte an Rollstühlen. Zum Beispiel beim Amtsgericht Weimar: Dort waren 2017 vierzig Anträge auf FEM gestellt und nur zehn genehmigt worden. Teilweise liege überhaupt keine FEM vor, weil die Betroffenen sich gar nicht mehr fortbewegen könnten. Oder die Pflegebedürftigen selbst könnten der FEM zustimmen. Manche Heime würden Bewohner und Angehörige aus Angst vor der eigenen Haftung zur Stellung von Anträgen drängen.

Pflegeverträge: Darauf kommt es an!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Leistungsbeschreibungen in Pflegeverträgen sind nicht selten unklar. Außerdem wissen Verbraucher meist gar nicht, welchen Anteil an den Kosten sie selbst und welchen die Kasse tragen muss. Zudem sollte die Haftung der Pflegedienste im Pflegevertrag geklärt sein. Häufig seien die Verträge laut einem Beitrag von n-tv.de (Leonard Kehnscherper) jedoch mangelhaft. Deswegen werden sieben wichtige Punkte erläutert, auf die Verbraucher achten sollten.

Berufsanerkennung: EU-Kommission verklagt Deutschland

RA Thorsten Siefarth - LogoDie EU-Kommission hat beschlossen, Deutschland, Frankreich und Belgien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Diese Länder haben es versäumt, die vollständige Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2013/55/EU) mitzuteilen. Unter anderem ist die Krankenpflege betroffen. Die überarbeitete Richtlinie hätte bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Kommission verlangt auf dem Gerichtsweg von Deutschland ein Zwangsgeld in Höhe von ca. 62.000 EUR pro Tag.

Urteil zu Nadelstichverletzung: Arbeitgeber muss Schmerzensgeld zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arzt stellte einer mit der Blutentnahme allein beauftragten Auszubildenden keine Sicherheitskanülen zur Verfügung. Obwohl er wusste, dass ein Patient an Hepatitis C erkrankt war. Außerdem sind die Sicherheitskanülen seit Jahren vorgeschrieben. Die Auszubildende infizierte sich bei der Blutentnahme selbst, erkrankte und ist seitdem schwerbehindert. Der Arzt muss deswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro zahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Haftung übernehmen müsse. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg begründet dies insbesondere mit dem bewussten Verstoß gegen bestehende Schutzvorschriften (Urteil vom 9.6.2017, Az. 7 Sa 231/16, hier im Volltext).