Ganz Bayern, mit Ausnahme der Landeshauptstadt, hatte sich auf die Umsetzung der Änderungen des Pflegeversicherungsgesetzes geeinigt. Mit dieser Einigung wurden neue Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, ermöglicht. Dazu gehören zum Beispiel die Begleitung beim Einkaufen oder beim Friedhofsbesuch. Auf Druck der Pflege und der Selbstverwaltung schloss sich die Landeshauptstadt der landesweiten Vereinbarung nun letztlich doch noch an. Was allerdings zu Problemen führen kann. Mehr lesen
Bundesarbeitsgericht: Diskriminierung muss „überwiegend wahrscheinlich“ sein
Ein teilzeitbeschäftigter Kurierfahrer wollte eine Verlängerung seiner Arbeitszeit. Die hat er aber nicht bekommen – im Gegensatz zu allen anderen Fahrern in seinem Team (bis auf einen weiteren). Von seinem Arbeitgeber wollte er nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz deswegen Schadensersatz – weil ihn sein Arbeitgeber wegen einem Grad der Behinderung von 50 benachteiligt habe. Die beiden unteren Instanzen haben den Anspruch anerkannt. Nicht aber das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.1.2017, Az. 8 AZR 736/15). Die Diskriminierung müsse zwar nicht zu hundert Prozent nachgewiesen, aber immerhin „überwiegend wahrscheinlich“ sein. Das Landesarbeitsgericht hat das nun erneut zu untersuchen.
Arbeitgeber zahlt Verwarnungsgelder für Falschparken: Kein Arbeitslohn!
In manchen Pflegeunternehmen zahlt der Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder, die der Mitarbeiter für falsches Parken erhält. Das Finanzamt Düsseldorf sah diese Gelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Nicht so das dortige Finanzgericht in einem aktuell veröffentlichten Urteil (4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L). Die Zahlung der Verwarnungsgelder sei aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Paketzustelldienst. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Novellierte Pflege-Buchführungsverordnung seit dem 1. Januar in Kraft
Die geänderte Pflege-Buchführungsverordnung ist zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Im Vergleich zum ersten Entwurf hat es noch einige Änderungen gegeben. Sie betreffen vor allem Klarstellungen und Präzisierungen. Durch den Bundesrat wurde eine neue Kontenuntergruppe für Erträge aus ambulanten Pflegedienstleistungen in anderen Ländern eingefügt (siehe Kontenuntergruppe 4072). Zurzeit gibt es unter www.gesetze-im-internet.de noch keine aktualisierte Fassung der Verordnung.
Urteil zu nicht aufgebrauchtem Zuschuss der Pflegekasse
Pflegekassen zahlen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes einen Zuschuss von bis zu 4000 Euro. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom Mittwoch (Az. B 3 P 4/16 R) darauf hingewiesen, dass dieser nicht nur für die Maßnahme als solche, sondern auch für Reparaturen verwendet werden kann. Außerdem kann ein noch nicht verbrauchter Betrag auch später noch abgerufen werden. Allerdings kann die Pflegekasse Bagatellbeträge von der Bezuschussung generell ausschließen. Konkret ging es um die Reparaturkosten für ein elektrisches Türöffnungssystem.
Rechtliche Neuerungen für zusätzliche Betreuungskräfte
Seit 2017 haben nach § 43b SGB XI (bisher: § 87b SGB XI) alle Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen. Der GKV-Spitzenverband hat dazu Richtlinien beschlossen (Betreuungskräfte-RL). Auf der Grundlage der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurden die Richtlinien angepasst und sind seit 1. Januar 2017 in Kraft. Hier die wesentlichen Neuerungen. Mehr lesen