Für Donnerstag steht das Pflegeberufereformgesetz auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages. Damit könnte es doch noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Wie man liest, soll es aber erst ein Jahr später als geplant, also 2020 in Kraft treten. Der Kompromiss der Großen Koalition sieht vor, dass zukünftig alle Bewerber ihre Ausbildung mit einer zweijährigen generalistischen Pflegeausbildung beginnen. Anschließend können sie entscheiden, ob sie die generalistische Ausbildung fortsetzen oder für das letzte Jahr einen spezialisierten Abschluss als Altenpfleger oder Kinderkrankenpfleger wählen. Einen Einzelabschluss in der Krankenpflege soll es künftig nicht mehr geben. Im Jahr 2026 wird dann vom Bundestag geprüft, welcher Ausbildungsweg sich bei den Pflegeschülern durchgesetzt hat. Eine Neujustierung ist dann möglich.
Gericht verbietet Deutschlands ersten Arzneimittel-Automaten
Das Landgericht Mosbach (Baden-Württemberg) hat es DocMorris mit Urteil vom 14.6.2017 einstweilig verboten, über einen Medikamentenausgabeautomaten mit angeschlossenem Videoterminal apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel an Patienten abzugeben. An sich hat DocMorris nur eine Zulassung für den Versandhandel. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe jedoch nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel. Darüber hinaus verstoße DocMorris auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Apothekenbetriebsordnung. Damit ist der Versuch von DocMorris, ländliche Bereiche über Automaten mit Medikamenten zu versorgen, zunächst erst einmal gescheitert. Update vom 31.05.2019: Auch im Hauptsacheverfahren ist DocMorris gescheitert. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Entscheidung des LG Mosbach bestätigt (Urteil vom 28. Mai 2019, Az. 6 U 36/18 u.a.).
Finanzierung der Pflege: Enkelin muss Geldgeschenke des Großvaters nicht zurückzahlen!
Die Sozialhilfe hat für einen Mann die Finanzierung der Pflege (teilweise) übernommen. Da der Mann seit vielen Jahren monatlich 100 DM (später 51,13 Euro) auf das Konto seiner Enkelin überwiesen hatte, wollte die Sozialhilfe dieses Geld erstattet haben. Das Landgericht Aachen (Urteil vom 14.2.2017, Az. 3 S 127/16) hat bestätigt, dass der Mann gegenüber seiner Enkelin nach § 528 BGB einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung hat. Das Sozialamt darf diesen Anspruch auch auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Liegt jedoch eine sogenannte Anstandsschenkung vor, dann ist nach 534 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen. Das bejahten die Richter in dem konkreten Fall: Hätte der Großvater das Taschengeld nicht bezahlt, hätte dies einen Ansehensverlust im sozialen Umfeld bedeutet. Die Enkelin darf das Geld also behalten. Und das, obwohl sie es nicht ausgegeben, sondern angespart hatte.
Neuregelung zur Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung
Bei besonders hohem pflegerischen Bedarf, vor allem bei der 24-Stunden-Pflege, müssen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Pflegeversicherung abgegrenzt werden. Bisher musste dazu in den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die „reine Grundpflege“ ausgewiesen werden. Für die eine Hälfte davon muss die Krankenkasse, für die andere die Pflegekasse aufkommen. Da der MDK in Neufällen (ab dem 1.1.2017) aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht mehr die „reine Grundpflege“ ermittelt, gelten nach den Kostenabgrenzungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes (pdf, 54 kB) nunmehr Pauschalen: Pflegegrad 2 –> 37 Minuten, Pflegegrad 3 –> 76 Minuten, Pflegegrad 4 –> 104 Minuten, Pflegegrad 5 –> 141 Minuten.
Tod nach Umzug ins Pflegeheim: Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Über diese Frage entschied des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 22.3.2017, Az. 31 AR 47/17). Danach ist das Nachlassgericht am Ort des Pflegeheims für die Testamentseröffnung zuständig. Jedoch nur, wenn der Erblasser beim Umzug ins Heim noch geschäftsfähig war. Andernfalls bleibt das Gericht am ehemaligen Wohnort zuständig. Ein erzwungener oder willenlos begründeter Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung darf nicht zu einem Zuständigkeitswechsel der Gerichte führen. Ansonsten könnten Angehörige oder Betreuer manipulierend eingreifen. Denn der letzte gewöhnliche Aufenthalt hat auch Auswirkungen auf das anzuwendende Recht.
Schleswig-Holstein: Kaum installiert soll die Pflegekammer wieder abgeschafft werden
Im Wahlprogramm der CDU in Schleswig-Holstein ist zu lesen, dass die neu geschaffene Pflegekammer wieder abgeschafft werden soll. Stattdessen soll eine freiwillige Pflegevereinigung (nach bayerischem Vorbild) kommen, die die Interessen der Beschäftigten in der Pflege vertreten soll. Pflegende, Leistungserbringer und Verbände sollen gemeinsame Standards entwickeln und der Pflege zu mehr Öffentlichkeit verhelfen. Wie der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) berichtet, scheint die CDU dieses Anliegen bei den Koalitionsverhandlungen weiter zu verfolgen. Die Grünen würden mitmachen (obwohl sie sich in der letzten Legislatur für die Kammer stark gemacht haben), die FDP verhalte sich neutral. Update (18.6.2017): Im fertigen Koalitionsvertrag der drei Parteien ist von einer Abschaffung des Gremiums nicht mehr die Rede.