Nach bisheriger Gesetzeslage ist eine ärztliche Zwangsbehandlung nur dann möglich, wenn jemand (zwangsweise) untergebracht ist, z.B. in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung. Das Problem: Wenn ein Patient nicht untergebracht ist, z.B. weil er ohnehin nicht in der Lage ist, zu entweichen, so kann er auch nicht zwangsweise ärztlich behandelt werden. Selbst dann nicht, wenn das zum Schutz des Patienten sinnvoll sein sollte. Diese Lücke hat der Bundestag am Donnerstag letzter Woche mit einem neuen Gesetz geschlossen. Danach wird ein neuer § 1906a BGB eingeführt, der ärztliche Zwangsmaßnahmen bei „stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus“ unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. „Ambulante Zwangsbehandlungen“ bleiben weiterhin ausgeschlossen.
Sozialhilfe in Bayern will auch bei „Pflegestufe 0“ zahlen
Mit der Umstellung auf die neuen Pflegegrade tauchte für Heimbewohner ein Problem in der ehemaligen „Pflegestufe 0“ auf: Sie wurden auf den Pflegegrad 1 übergeleitet, erhielten aber keine Sozialhilfeleistungen mehr. Es drohte mancherorts die Kündigung durch die Heime. Wie die Zeitschrift Altenheim nun über ihrem Internetauftritt berichtet, haben sich die bayerischen Sozialhilfeträger darauf geeinigt, den Betroffenen in bestimmten Fällen Sozialhilfe zu zahlen. Damit wolle man beispielsweise den Menschen entgegenkommen, die gemeinsam mit dem Ehepartner im Heim leben möchten. Oder den Senioren, bei denen ansonsten Vereinsamung droht.
Sonderkündigungsschutz auch bei „Offenkundigkeit“ der Schwerbehinderung
Menschen mit einer Schwerbehinderung (oder Gleichgestellte) genießen ihren Sonderkündigungsschutz auch dann, wenn die Anerkennung als Schwerbehinderter dem Arbeitgeber nicht bekannt ist. Voraussetzung: Sie haben den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt. Ausnahmsweise kommt der Sonderkündigungsschutz aber auch dann in Betracht, wenn die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber offenkundig ist. Darauf weist ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 361/16) hin. Allerdings muss nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offenkundig sein, sondern auch, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 in einem Feststellungsverfahren festgesetzt würde.
Pflegeausbildung: Schulgeld endlich abgeschafft!
Seit mehr als zwei Jahrzehnten wurde diskutiert, heute das Ergebnis: Der Bundestag hat das Pflegeberufereformgesetz verabschiedet. Damit hat er auch das in einigen Bundesländern noch anfallende Schulgeld abgeschafft. Außerdem erhalten nun alle Auszubildenden zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung – mit der Möglichkeit einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung zu wählen. Am Ende steht der Abschluss zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann. Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können für das dritte Ausbildungsjahr statt des generalistischen Berufsabschlusses einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege erwerben. Die Pflegehelferausbildung kann auf die Ausbildung zur Pflegefachkraft angerechnet werden. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird es das Pflegestudium geben. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Der erste Ausbildungsjahrgang soll 2020 beginnen.
Klassische Pflegetätigkeiten begründen meist Arbeitnehmerstellung
Einmal mehr hat ein Gericht entschieden (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Az. L 1 KR 551/16), dass eine Pflegekraft nicht als Selbstständige, sondern als Arbeitnehmerin gilt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Pflegekraft die klassischen grund- und vor allem behandlungspflegerischen Tätigkeiten übernimmt, damit in die Arbeitsorganisation eines Pflegeheimes eingegliedert und weisungsabhängig ist. Hinzukam hier, dass die Pflegekraft kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen habe. Vielmehr habe sie eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.
Nach mehreren Vorfällen: Heim darf rauchendem Bewohner kündigen!
Eine Pflegeeinrichtung kann den Heimvertrag nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Nach einem aktuell bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Münster vom 12.12.2016 (Az. 2 O 114/16) stellt das beharrliche Rauchen trotz Rauchverbots einen solch wichtigen Grund dar. Es ging um einen starken Raucher, der mehrere Schwelbrände in seinem Zimmer verursacht hatte. Er hatte immer wieder Zigarettenstummel in den Papierkorb geworfen. Das als letztes Mittel verhängte Rauchverbot für sein Zimmer ignorierte der Bewohner jedoch beständig, so dass ihm die Heimleitung kündigte. Zu Recht, wie das Gericht in seinem Urteil bestätigte. Selbst wenn der Bewohner nicht schuldhaft gehandelt haben sollte, ist eine Kündigung zum Schutz der anderen Bewohner gerechtfertigt, so die Richter.