Heilpraktiker muss Patienten nicht an Schulmedizinier verweisen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann litt an einer Darmerkrankung und ging deswegen zu einem Heilpraktiker. Dieser behandelte ihn mit Bioresonanz, „Schöndorfstrom“ und Fußbädern. Danach ging es dem Mann noch schlechter. So verlangte dieser vom Heilpraktiker Schmerzensgeld. Doch das Amtsgericht Ansbach wies, wie kürzlich bekannt wurde, seine Klage ab (Urteil vom 7.7.2015, Az. 2 C 1377/14). Es komme nicht auf die Wirksamkeit der Behandlungsmethoden an. Entscheidend sei, dass die Therapie, sondern die Krankheit selbst die Leiden des Mannes verursacht hätten. Und: Der Mann hätte sich bewusst in die Behandlung des Heilpraktikers begeben. Er sei also selbst verantwortlich und müsse bei entsprechendem Leidensdruck auch selbstständig einen Arzt einschalten.

Urteil: Hygienemangel, aber kein grober Behandlungsfehler

RA Thorsten Siefarth - LogoEs stellt einen Hygienemangel dar, wenn ein Krankenhauspfleger einen Abszess an der Hand einer Patientin eröffnet und dabei Handschuhe trägt, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. Für den Hygienemangel ist das beklagte Krankenhauses jedoch nicht haftbar, wenn die Patientin nicht nachweisen kann, dass ihr durch den Mangel ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Sie hatte behauptet, dass eine später festgestellte Infektion auf die Behandlung des Abszesses hätte zurückgeführt werden können. Der Patientin kommt auch keine Beweislastumkehr zugute, weil der infrage stehende Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht als grob zu bewerten ist. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm am 17.8.2015 (im Moment noch nicht rechtskräftig) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt (Az. 3 U 28/15).

Vier MRSA-Fälle reichen nicht als Beweis!

Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhauses. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.04.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Mehr lesen

Pflegekraft erhält wegen Behandlungsfehler 90.000 Euro Schmerzensgeld

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Pflegekraft war in einem ambulanten Pflegedienst tätig. Da ein Darmverschluss zu spät erkannt und behandelt worden war, leidet sie seit einer Notoperation u.a. an einem Kurzdarmsyndrom sowie einer Osteoporose mit Wirbelbrüchen und an einer reaktiven Depression. Sie ist außerdem arbeitsunfähig und hat über 10 kg an Körpergewicht und mehrere Zentimeter an Körpergröße verloren. Das Oberlandesgericht Hamm sah dies ebenso und sprach der Frau in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil zwar nicht die begehrten 125.000 Euro, so doch 90.000 an Schmerzensgeld zu (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.11.2014, Az. 26 U 80/13). Mehr Infos enthält die Pressemitteilung des OLG Hamm (pdf).