Heilpraktiker muss Patienten nicht an Schulmedizinier verweisen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann litt an einer Darmerkrankung und ging deswegen zu einem Heilpraktiker. Dieser behandelte ihn mit Bioresonanz, „Schöndorfstrom“ und Fußbädern. Danach ging es dem Mann noch schlechter. So verlangte dieser vom Heilpraktiker Schmerzensgeld. Doch das Amtsgericht Ansbach wies, wie kürzlich bekannt wurde, seine Klage ab (Urteil vom 7.7.2015, Az. 2 C 1377/14). Es komme nicht auf die Wirksamkeit der Behandlungsmethoden an. Entscheidend sei, dass die Therapie, sondern die Krankheit selbst die Leiden des Mannes verursacht hätten. Und: Der Mann hätte sich bewusst in die Behandlung des Heilpraktikers begeben. Er sei also selbst verantwortlich und müsse bei entsprechendem Leidensdruck auch selbstständig einen Arzt einschalten.