Landespflegegeld ist nicht vererbbar

„Der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht (…) vererblich.“ So steht es in Artikel 2 Absatz 4 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes. Und trotzdem kommt es bei der Frage der Vererbbarkeit des Landespflegegeldes immer wieder zu Verwirrungen.

Grund dafür ist ein Urteil des Sozialgerichts München aus dem vergangenen Jahr. Auch ich habe hier darüber berichtet. Darin wurde die sogenannte Sonderrechtsnachfolge beim Landespflegegeld anerkannt. Nahe Angehörige wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt gelebt haben oder von ihm wirtschaftlich unterhalten wurden, können als sogenannte Sonderrechtsnachfolger das Landespflegegeld erben. Das Problem: Dieses oft zitierte Urteil ist nie rechtskräftig geworden.

Vor dem Landessozialgericht wurde nun in einem aktuellen Fall erneut über die Sonderrechtsnachfolge verhandelt. Das Gericht wies die Klägerin während der Verhandlung darauf hin, dass sie als Angehörige das Landespflegegeld nicht erben könne. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Fazit: Das Landespflegegeld ist wegen seines „höchstpersönlichen Charakters“ nicht vererblich – auch nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge.

Widerspruch gegen einen sozialrechtlichen Bescheid per E-Mail? Besser nicht!

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 4. November 2021 entschieden (Az. L 11 AS 632/20): Durch eine einfache E-Mail wird die gesetzlich vorgeschriebene Form für einen Widerspruch nicht gewahrt. Erforderlich ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, ein Versand gemäß § 5 De-Mail-Gesetz oder die Übermittlung in einem sogenannten „sicheren Verfahren“. In der Praxis akzeptieren hingegen z.B. viele Kranken- und Pflegekassen einen Widerspruch per einfacher E-Mail. Wer aber auf Nummer sicher gehen will, der sollte den Widerspruch per Einwurf-Einschreiben versenden. Am besten mit einem Zeugen beim Eintüten. Oder per Fax. Dabei unbedingt den Sendebericht archivieren. Hier gibt es das Urteil im Volltext.

Urteil: Pflegekasse haftet für Beratungsfehler eines Krankenhauses

Krankenhäuser müssen Patienten im Rahmen des Entlassmanagements auf eine möglicherweise eintretende Pflegebedürftigkeit hinweisen. Ebenso auf Leistungen wie Pflegegeld. Wenn Krankenhäuser diese Informations- oder Beratungspflicht verletzen, dann haftet die Pflegekasse (!) dafür. Der Fehler des Krankenhauses wird also der Pflegekasse zugerechnet. Patienten können dann von der Kasse verlangen, so gestellt zu werden, als wenn sie richtig beraten worden wären (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). Patienten erhalten dann rückwirkend Leistungen. In dem zugrundliegenden Fall musste Pflegegeld ab Juli 2013 bezahlt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2021 (Az. B 3 P 5/19 R). Mehr Infos gibt es im Terminsbericht des Bundessozialgerichts.

Richtlinien zur Pflegebegutachtung überarbeitet

Der GKV-Spitzenverband hat eine überarbeitete Fassung der Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit beschlossen. Diese gilt ab sofort für alle Pflege-Begutachtungen. Die Änderungen betreffen vor allem die für die Feststellung des Pflegegrades relevanten Fähigkeiten der Versicherten und ihre Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen (Modulen). Mehr Infos, die aktualisierten Richtlinien und eine Übersicht über zentrale Änderungen gibt es hier.