Bayern: Landespflegegeld kommt auch noch dem Tod eines Pflegebedürftigen infrage

In bestimmten Konstellationen konnte das bayerische Landespflegegeld nicht mehr ausbezahlt werden, wenn der Pflegebedürftige verstorben ist. Dagegen steht aber nun ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2021. Damit dürften viele Bescheide rechtswidrig sein. Die Sicht der Behörde: Stirbt ein Pflegebedürftiger nach der Fälligkeit des Landespflegegeldes aber vor dessen Auszahlung, so kann der Anspruch nicht vererbt werden. Dem widerspricht das Urteil des Sozialgerichts: Wenn bestimmte nahe Angehörige mit dem Pflegebedürftigen im Zeitpunkt des Todes mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, dann gelten sie als sogenannte „Sonderrechtsnachfolger“. Auf die Erbenstellung kommt es gar nicht an. In diesem Fall muss das Landespflegegeld an diese Personen ausbezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn ein naher Angehöriger von dem verstorbenen Pflegebedürftigen wesentlich unterhalten worden ist. Wenn also bspw. ein Ehepartner noch zu Hause lebt, der andere (unterhaltsverpflichtete) aber in einem Pflegeheim versorgt wird. Mehr Infos gibt es hier. Das Urteil gibt es hier (im Volltext).

Update (25.03.2022): Bayerisches Landessozialgericht weist darauf hin: Landespflegegeld ist nicht vererbbar.

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RA Thorsten Siefarth - LogoEin Pflegebedürftiger hat Pflegegeld beantragt. Vor der Bewilligung durch die Kasse verstirbt er aber. Was passiert nun mit aufgelaufenen Geldbetrag, wenn die Kasse das Pflegegeld genehmigt? Kann es an den Ehepartner ausbezahlt werden? Oder wird es vererbt? Beides ist möglich! In meinem Artikel des Monats Januar 2019 erläutere ich die Voraussetzungen (pdf, 0,1 MB).

Pflegekraft (noch) keine Altenpflegerin: Pflegedienst muss Entgelt zurückzahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Pflegekraft hatte die Ausbildung im Pflegedienst erfolgreich abgeschlossen. Sie wurde vom Arbeitgeber übernommen und im Rahmen der häuslichen Krankenpflege eingesetzt. Das Problem: Man hatte laut Aussage des Pflegedienstes vergessen, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu beantragen. Das Folgeproblem: Der sächsische Rahmenvertrag für häusliche Krankenpflege verlangt, dass die Grundpflege von einer „Altenpflegerin“ erbracht wird. Da die Anerkennung aber nicht erfolgt war, musste der Pflegedienst das Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiterin zurückzahlen. Zu Recht, wie durch das jetzt bekannt gewordene Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts entschieden wurde (Urteil vom 13.09.2018, Az. L 9 KR 265/13). Es handele sich bei der Anforderung im Rahmenvertrag nicht nur um eine lässliche Formalie. Der Pflegedienst kam auch nicht mit dem Argument durch, dass die Leistung immerhin erbracht wurde, noch dazu fachgerecht.