Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass Menschen, die weder gesetzlich noch privat pflegeversichert sind, Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ haben (Az. B 8 SO 2/24 R). Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Mann aus Lübeck, für den das Sozialamt bereits die Kosten für Heimplatz und Grundpflege übernommen hatte. Das Gericht stellte klar, dass auch zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote vom Sozialhilfeträger bezahlt werden müssen. Die Sozialhilfe muss in dem gleichen Umfang gewährt werden, wie es den Leistungen bei der gesetzlichen Pfleversicherung entspricht. Damit wird die soziale Absicherung von Pflegebedürftigen ohne Versicherung deutlich gestärkt.
Sozialhilferecht
Urteil: Für „häusliche“ Pflegehilfe ist der Ort nicht entscheidend
Im Leitsatz des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (17. August 2022, Az. S 5 SO 3075/17) heißt es: „Der Begriff der „häuslichen“ Pflegehilfe in § 64b SGB XII dient allein der Abgrenzung zur stationären Pflege. Für die Einstufung als häusliche Pflegehilfe kommt es also nicht auf den Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen an, sondern allein auf die Art der Leistung. Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst oder einer einzelnen Pflegekraft durchgeführt, handelt es sich um „häusliche“ Pflegehilfe – unabhängig davon, ob sie zu Hause beim Pflegebedürftigen erfolgt oder anderswo, z.B. am Arbeitsplatz.“ Mehr Infos gibt es bei Häusliche Pflege. Das Urteil im Volltext ist hier abrufbar.
Urteil: Corona-Einmalzahlung auch für Heimbewohner
Wer Sozialhilfe erhielt, der hatte für Mai 2021 Anspruch auf eine Corona-Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Die Stadt Freiburg hatte einem Heimbewohner die Auszahlung jedoch versagt, weil er nur Hilfe zur Pflege und keine Grundsicherung erhalten hatte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat aber nun in zweiter Instanz bestätigt: Auch Heimbewohner haben Anspruch auf die Corona-Einmalzahlung, selbst wenn sie zwar keine Grundsicherung erhalten, aber im Rahmen der Hilfe zur Pflege einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale bezogen haben. Hier gibt es die Pressemitteilung. Und hier das Urteil im Volltext.
Urteil: Sozialamt kann Pflegebedürftigen nicht wegen Behinderung zum Heimwechsel zwingen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 3. Mai 2021 entschieden, dass behinderte Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen. Das Sozialamt kann die Bewohner nicht zu einem solchen Wechsel zwingen.