Urteil: Für „häusliche“ Pflegehilfe ist der Ort nicht entscheidend

Im Leitsatz des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (17. August 2022, Az. S 5 SO 3075/17) heißt es: „Der Begriff der „häuslichen“ Pflegehilfe in § 64b SGB XII dient allein der Abgrenzung zur stationären Pflege. Für die Einstufung als häusliche Pflegehilfe kommt es also nicht auf den Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen an, sondern allein auf die Art der Leistung. Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst oder einer einzelnen Pflegekraft durchgeführt, handelt es sich um „häusliche“ Pflegehilfe – unabhängig davon, ob sie zu Hause beim Pflegebedürftigen erfolgt oder anderswo, z.B. am Arbeitsplatz.“ Mehr Infos gibt es bei Häusliche Pflege. Das Urteil im Volltext ist hier abrufbar.

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