Jetzt fix: Vergütungszuschläge für zusätzliche Pflegestellen in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Der GKV-Spitzenverband hat die Vergütungszuschläge für zusätzliche Pflegestellen in vollstationären Einrichtungen festgelegt. Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist je nach Einrichtungsgröße gestaffelt (von 0,5 bis 2,0 Pflegestellen). Die Voraussetzungen für diesen Zuschlag ergeben sich aus den Vergütungszuschlags-Festlegungen vom 4.2.2019 (pdf, 87 kB). Diese sind seit dem 28.2.2019 in Kraft. Ein Antragsformular gibt es hier (pdf, 89 kB).

Was das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz für die Pflege bringt

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern wurde das Gesetz „für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) im Bundestag beschlossen. Es soll voraussichtlich im Mai 2019 in Kraft treten. Das neue Gesetz bringt huckepack auch Änderungen für die Pflege mit sich.

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Aktualisiertes Hilfsmittelverzeichnis soll mehr Qualität, Innovation und Aufklärung bringen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer GKV-Spitzenverband hat die Überarbeitung und Fortschreibung des ca. 32.500 Produkte umfassenden Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses abgeschlossen. Bei seiner Vorstellung vor wenigen Tagen in Berlin vertrat er die Auffassung, dass die Versicherten nun Hilfs- und Pflegehilfsmittel in höherer Produktqualität erhielten. So dürfe beispielsweise das Eigengewicht von Rollatoren zukünftig 10 Kilogramm nicht mehr überschreiten. Außerdem seien Ankipphilfen, anatomische Handgriffe sowie allseitige Reflektoren notwendig. Auch bestehe zukünftig ein Anspruch auf innovative Produkte, wie z. B. ein motorbetriebenes und computergesteuertes Exo-Skelett (dadurch können Querschnittsgelähmte aufstehen, sich hinsetzen, stehen und gehen). Ferner müssen die Leistungserbringer nunmehr umfassend beraten. Dazu gehört auch: Sie haben Versicherte vorab über Produkte aufzuklären, die möglichst günstig und mehrkostenfrei sind.

Kasse muss nicht den Urlaub einer Pflegebedürftigen zahlen

Eine 42-jährige Pflegebedürftige wird in einer Einrichtung des betreuten Wohnens versorgt. Für einen einwöchigen Urlaub hat sie ein Unternehmen beauftragt, das auf Menschen mit Behinderung spezialisiert ist. Die Kosten dafür wollte sie über Leistungen der Verhinderungspflege finanzieren. Das Sozialgericht Detmold lehnte das jedoch mit einem gerade veröffentlichten Urteil ab (10.8.2018, Az. S 6 P 144/17). Ein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sei für Fälle vorgesehen, bei denen die Pflegeperson verhindert sei. Wenn diese also z. B. einmal „Urlaub von der Pflege“ machen wolle. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die Klägerin könne in ihrer Einrichtung sehr wohl weiter versorgt werden. Also: Die Klägerin muss den Urlaub aus eigener Tasche bezahlen. Es half ihr auch nichts, dass die Pflegekasse den Urlaub in der Vergangenheit immer übernommen hatte.