Um den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI zu erhalten, muss „eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt“ werden. Diese sogenannte Präsenzkraft leistet keine Pflege, sondern unterstützt die Wohngemeinschaft darüber hinaus. Allerdings liegt keine gemeinschaftliche Beauftragung vor, wenn jeder Pflegebedürftige gesondert mit der Präsenkraft einen Vertrag abschließt. In einem konkreten Fall aus Cottbus half auch kein gemeinsamer Beschluss der Wohngemeinschaft. Denn auch darin war von einer gemeinschaftlichen Beauftragung der Präsenzkraft nicht die Rede. Deswegen hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Wohngruppenzuschlag versagt (Urteil vom 16.1.2019, Az. L 30 P 23/18)
Pflegeversicherungsrecht
Auch bei betreuter Wohneinrichtung gibt es einen Zuschuss zum Wohnungsumbau
Der Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) wird von Kassen gerne einmal abgelehnt mit der Begründung, es handele sich um eine „quasi-stationäre“ Versorgung. So auch in einem aktuellen Fall, bei dem es um den Einbau einer Dusche ging. Das Sozialgericht Karlsruhe hat der Versicherten jedoch den Maximalbetrag von 4.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 28.11.2018, Az. S 14 P 2053/18). Der Begriff des „individuellen Wohnumfeldes“ sei nicht auf die klassische Miet- oder Eigentumswohnung begrenzt. Sie umfasse jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich. Das gelte selbst dann, wenn der Vermieter, hier die AWO, der Pflegebedürftigen gewisse Betreuungsleistungen anbiete. Das mache die Wohnanlage nicht zu einem Pflegeheim.
Kasse muss nicht für Pflege einer Frau aus Bosnien-Herzegowina zahlen
Es ist durchaus möglich, dass deutsche Pflegekassen für hier lebende ausländische Pflegebedürftige Leistungen übernehmen müssen. Unter anderem dann, wenn es mit dem Land, aus dem der Pflegebedürftige kommt, ein Sozialversicherungsabkommen gibt. Mit Bosnien-Herzegowina (bzw. mit dem Vorgänger, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) wurde ein solches Abkommen abgeschlossen. Allerdings werden darin keine Leistungen der Pflegeversicherung erfasst. Das hat das Bayerische Landessozialgericht kürzlich bestätigt (Beschluss vom 17.12.2018, Az. L 4 P 28/18 B PKH). Das Abkommen von 1968 (letzte Änderung 1974) könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Pflegeversicherung seit ihrer Einführung im Jahr 1995 mitumfasst wäre. Die Frau aus Bosnien-Herzegowina muss deswegen die ambulante pflegerische Versorgung selbst bezahlen.
Heiß umkämpfter Wohngruppenzuschlag: Neues Urteil stärkt Pflegebedürftige
Der Wohngruppenzuschlag ist heiß umkämpft. Klar ist jedenfalls, die Pflegekassen müssen ihn nur dann zahlen, wenn Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung versorgt werden. Genau darüber mussten die Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil entscheiden.
Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI neu geregelt
Huckepack hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eine Neuregelung bei den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI mit sich gebracht. Die Höhe der Vergütung für die Pflegedienste wird ab 2019 nicht mehr im Gesetz festgeschrieben. Sie ist zukünftig mit den Pflegekassen gesondert zu vereinbaren, als Ergänzung zu den Vergütungsvereinbarungen. Die Vergütung kann dabei nach Pflegegraden gestaffelt werden. Wichtig außerdem: Der Qualitätsausschuss Pflege hat Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche (pdf, 0,2 MB) erarbeitet und am 29.05.18 beschlossen. Diese sind nunmehr in Kraft und für alle Pflegedienste verbindlich.
Urteil: Pflegegeld gibt es nicht vor dem Monatsersten
Das Bundessozialgericht hat dereinst entschieden, dass das Pflegegeld grundsätzlich am Monatsersten fällig wird. Was aber, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt? Dann verzögert sich die Auszahlung womöglich. Das wollte ein Kläger nicht hinnehmen: Er klagte vor dem Sozialgericht Gießen. Das Pflegegeld müsse in diesem Fall bereits vorher ausbezahlt werden. Doch das Gericht sah das anders (Gerichtsbescheid vom 12.10.2018, Az. S 7 P 23/18): Der fristgerechte Überweisungsauftrag am Monatsersten und nicht der Eintritt des Leistungserfolges (also die Ankunft des Geldes beim Empfänger) sei entscheidend. Es komme weder auf die Abbuchung vom Konto bei der Pflegekasse noch auf die Gutschrift auf dem Konto des Versicherten an. Die Pflegekasse genüge ihrer Zahlungsverpflichtung, wenn sie das Pflegegeld am Ersten eines Kalendermonats anweise.