Es ist durchaus möglich, dass deutsche Pflegekassen für hier lebende ausländische Pflegebedürftige Leistungen übernehmen müssen. Unter anderem dann, wenn es mit dem Land, aus dem der Pflegebedürftige kommt, ein Sozialversicherungsabkommen gibt. Mit Bosnien-Herzegowina (bzw. mit dem Vorgänger, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) wurde ein solches Abkommen abgeschlossen. Allerdings werden darin keine Leistungen der Pflegeversicherung erfasst. Das hat das Bayerische Landessozialgericht kürzlich bestätigt (Beschluss vom 17.12.2018, Az. L 4 P 28/18 B PKH). Das Abkommen von 1968 (letzte Änderung 1974) könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Pflegeversicherung seit ihrer Einführung im Jahr 1995 mitumfasst wäre. Die Frau aus Bosnien-Herzegowina muss deswegen die ambulante pflegerische Versorgung selbst bezahlen.
Sozialversicherungsabkommen
Gesetzliche Krankenkasse muss Behandlung in der Türkei zahlen – aber nicht für Privatklinik
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich in Deutschland zu erbringen. Der Leistungsanspruch ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten. Gesetzlich kann aber eine abweichende Regelung vorgesehen sein – so zum Beispiel bezüglich der Türkei. Nach einem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen stehen Versicherten medizinische Leistungen zu, soweit sie diese während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei wegen ihres Gesundheitszustandes sofort benötigen. Allerdings richtet sich der Leistungsumfang nach türkischem Recht und umfasst regelmäßig keine Behandlungen in einer Privatklinik. So entschied das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 19.10.2017 (Az. L 8 KR 395/16).