Kasse muss nicht für Pflege einer Frau aus Bosnien-Herzegowina zahlen

Es ist durchaus möglich, dass deutsche Pflegekassen für hier lebende ausländische Pflegebedürftige Leistungen übernehmen müssen. Unter anderem dann, wenn es mit dem Land, aus dem der Pflegebedürftige kommt, ein Sozialversicherungsabkommen gibt. Mit Bosnien-Herzegowina (bzw. mit dem Vorgänger, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) wurde ein solches Abkommen abgeschlossen. Allerdings werden darin keine Leistungen der Pflegeversicherung erfasst. Das hat das Bayerische Landessozialgericht kürzlich bestätigt (Beschluss vom 17.12.2018, Az. L 4 P 28/18 B PKH). Das Abkommen von 1968 (letzte Änderung 1974) könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Pflegeversicherung seit ihrer Einführung im Jahr 1995 mitumfasst wäre. Die Frau aus Bosnien-Herzegowina muss deswegen die ambulante pflegerische Versorgung selbst bezahlen.

Pflege in Spanien: Pflegegeld – ja! Pflegesachleistungen – nein!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin 73-jähriger Rentner lebt auf Dauer in Spanien und wollte vom Sozialgericht Düsseldorf festgestellt haben, dass er dort auch einen Anspruch auf Pflegesachleistungen hätte. Doch das Gericht hat abgewunken (gestern veröffentlichtes Urteil vom 16.7.2017, Az. S 5 P 281/13). Nach Auffassung des Sozialgerichts ist das Pflegegeld uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren, ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bzw. auf den entsprechenden Erstattungsanspruch sei hingegen nicht exportfähig. Sachleistungen seien grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger zu gewähren. Der Hintergrund: Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen sowie die Qualitätskontrolle der Pflegedienste ist im Ausland nur beschränkt bis gar nicht möglich.