Bundestagsbeschluss zu Organspenden: Bessere Bedingungen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Deutsche Bundestag hat gesterndas „Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO)“ beschlossen. Nach dem zweiten Durchgang im Bundesrat kann das nicht zustimmungspflichtige Gesetz voraussichtlich Anfang April in Kraft treten. Die Tansplantationsabeauftragten bekommen mehr Zeit und Befugnisse. Krankenhäuser werden besser vergütet. Und die Empfänger können Angehörigen des Spenders in einem anonymen Schreiben danken.

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Neuer Artikel des Monats: Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit

Damit Erklärungen von Pflegebedürftigen überhaupt rechtlich wirksam sind, bedarf es in der Regel zweier Fähigkeiten: der Geschäftsfähigkeit und der Einwilligungsfähigkeit. Doch bei beiden geht es um sehr unterschiedliche Sachverhalte. Mein Artikel des Monats bringt Licht ins Dunkel. Hier geht es zum kostenlosen Download (pdf, 0,1 MB).

Alkohol in Pflegeeinrichtungen: Gibt es ein Recht auf Rausch?

RA Thorsten Siefarth - LogoDürfen Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen Alkoholflaschen aus Bewohnerzimmern entfernen? Darf die Einrichtungsleitung einfach einen Getränkeautomaten abbauen und damit den Bewohnern die Möglichkeit nehmen, auch Bier zu erwerben? Ist „begleitetes Trinken“ in Pflegeeinrichtungen zulässig? Das Thema Alkohol ist in der Pflege eine heikle Angelegenheit. Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) hat sich auf ihrer Website in drei aktuellen Beiträgen dem Thema gewidmet. Vor allem auch in rechtlicher Hinsicht. Ein sehr grundsätzlicher Beitrag beschäftigt sich beispielsweise mit der Frage: Gibt es ein Recht auf Rausch?

Amtsgericht München: Klinikum muss Akte herausgeben

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Süddeutsche Zeitung berichtet über einen Fall, bei dem die Witwe eines verstorbenen Mannes vom Klinikum Großhadern die Krankenakte herausverlangt hatte. Es bestand Verdacht auf Behandlungsfehler. Unter dubiosen Umständen weigerte sich das Krankenhaus: Nur Teile der Akte wurden übersandt, außerdem bestand der Verdacht, dass Dokumente im Nachhinein erstellt oder gar gefälscht worden sind. Das Amtsgericht München hat das Krankenhaus nun zur Herausgabe der vollständigen Akte verurteilt.